Braucht eine Solarthermie-Anlage eine Baugenehmigung?

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Ein ziemlich dröges Thema, das ich mir für heute vorgenommen habe: Baugenehmigung für die Solaranlage. Aber wat mutt, dat mutt sagen wir Hamburger. Und deshalb geht’s gleich ohne langes Gedöhns vorweg los.

Was man so braucht als künftiger Solarthermie-Produzent: Sonne, Sonnendach, Platz auf dem Sonnendach …

Eine moderne Solarthermie-Anlage bringt zwischen 10 und 25 Kilogramm pro Quadratmeter Kollektorfläche auf die Waage, besser: aufs Dach. Dem Mehrgewicht muss das Dach standhalten – und zwar bei Wind und Wetter. Denn aus den Naturgewalten resultieren Kräfte, die ihrerseits und noch zusätzlich zum Gewicht der Anlage und deren Unterkonstruktion auf dem Dach lasten, weil die Anlage ihnen bauphysikalisch gesehen Widerstand bietet. Die Frage ist also bei künftigen Solardächern nicht nur,

  • ob das Dach optimal gen Sonne ausgerichtet und geneigt ist
  • und ob genügende Installationsfläche da ist (man rät bei Anlagen zu reinen Trinkwassererwärmung in einem typischen Einfamilienhaus zu mindestens fünf Quadratmetern Solarkollektorfläche, bei Anlagen zur Trink- und Heizwassererwärmung zur doppelten Fläche),

sondern auch,

  • ob die Statik des Daches beziehungsweise Gebäudes die Installation mitmacht.

In Fachkreisen geht es in diesem Zusammenhang um die sogenannte Dachlastreserve. Ist diese beim Bau des Gebäudes so großzügig ausgelegt worden, dass das Dach die Mehrbelastung einer Solarthermie locker wegsteckt, steht der Installation nichts im Wege. Denn dann können die Schnee- und Windlasten dem Gebäude nix anhaben.

Exkurs Schnee- und Windlast

Für Deutschland gelten

  • 5 Schneelastzonen nach DIN 1055- 5
  • und 4 Windzonen nach DIN 1055-4.

Wer sich mit dem spannenden Thema Schneelast auseinandersetzen möchte, dem empfehle ich an dieser Stelle die Lektüre der „Schneelastschule“. Zu Windlasten gibt’s hier mehr Infos. Doch das nur nebenbei. Für mein Thema – Baugenehmigung für Solarthermie – genügt an dieser Stelle der Hinweis darauf, dass beides, also Schnee- und Windlast, sogenannte  Flächenlasten sind, die sich darin unterscheiden, dass die Schneelast in senkrechter Richtung wirkt und die Windlast parallel zur Horizontalen verläuft. Bei der Dimensionierung von Montagesystemen für Solarthermie-Anlagen sind sowohl Schnee- als auch Windlast zu berücksichtigen, damit die Konstruktion dieser „Mehrbelastung“ auch tatsächlich standhält.

… und (k)eine Baugenehmigung

Angenommen, Platz auf dem Dach in der Sonne wäre da und tragfähig wäre das Dach auch.

Und nun?

Kann man jetzt einfach los und sich eine Solarthermie-Anlage kaufen? Ist die Entscheidung allein Sache des Dachbesitzers? Oder hat da noch jemand ein Wörtchen mitzureden? Braucht man eine Baugenehmigung für die Solaranlage oder nicht?

Laut DIBt sind Solaranlagen bauliche Anlagen im Sinne des Baurechts

Das Deutsche Institut für Bautechnik, kurz: DIBt, veröffentlichte Ende 2012 seine „Hinweise für die Herstellung, Planung und Ausführung von Solaranlagen“, die laut eigenen Angaben an „Hersteller, Planer und Anwender von Solaranlagen“ gerichtet seien.  Demnach unterlägen Solarthermie-Anlagen  dem deutschen Bauordnungsrecht. Denn sie gelten laut DIBt als bauliche Anlagen im Sinne des Baurechts und fallen damit unabhängig vom Anlagentyp (Aufdach-, Flachdach-, Indach-, Fassaden- oder Freilandanlagen) unter die Landesbauordnungen.

Nicht geregelte Bauprodukte sind genehmigungspflichtig

Alle nicht geregelten Bauprodukte bedürften demnach

  • einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung,
  • eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses
  • oder einer Zustimmung im Einzelfall durch die oberste Baubehörde des jeweiligen Bundeslandes,

schreibt der BSW-Solar hier.

Dabei stünden die Standsicherheit und der Brandschutz im Mittelpunkt. Die nun eindeutig festgeschriebene Regelung betreffe laut BSW-Solar

  • neben Solarthermie-Kollektoren
  • auch Montagesysteme und Befestigungsmittel für die Anlagenmontage innerhalb des Systems und am Bauwerk.

Musterbauordnung (MBO) ist Grundlage der Landesbauordnungen und definiert Bauprodukte

Die Musterbauordnung (MBO) sei demnach Grundlage der Landesbauordnungen und definiere die Begriffe Bauprodukte und Bauarten. Die Bauregelliste des DIBt benenne die „geregelten Bauprodukte“.

Ein nicht geregeltes Bauprodukt dürfe nur dann verwendet werden, wenn gemäß § 19 MBO ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall nach § 20 MBO durch die oberste Baubehörde des jeweiligen Bundeslandes erteilt worden sei.

Das bedeute dem BSW-Solar zufolge, dass bei Komponenten von Solaranlagen für ungeregelte Bauprodukte künftig unter Umständen eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erforderlich sei, die ausschließlich durch das DIBt erteilt werde.

Der BSW-Solar informiert darüber, dass auf sein Betreiben hin „Solarkollektoren im Dachbereich mit einer Dachneigung bis 75 Grad mit Einzelglasflächen bis maximal drei Quadratmetern … in die Bauregelliste aufgenommen“ worden seien. Damit seien  sie zum geregelten Bauprodukt avanciert und könnten verwendet werden.

Solarkollektoren, die keinen Verwendbarkeitsnachweis brauchen

Solarkollektoren für Solarwärmeanlagen bedürften demnach keines Verwendbarkeitsnachweises, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt würden:

  • CE-Kennzeichnung nach der Richtlinie 97/23/EG
  • Dachneigung ? 75 Grad
  • Freilandanlagen im öffentlich unzugänglichen Bereich (eingezäunt)
  • Einzelglasfläche bis drei Quadratmeter mit mechanisch gehaltener Glasdeckfläche

Notwendig sei hier demzufolge eine Herstellererklärung zum Nachweis der Übereinstimmung mit der Erfüllung der Anforderungen aus der EN 13501-1 (E) bzw. DIN 4102-1 (B2).

Verwendbarkeitsnachweise bei Fassadenkollektoren

Für Solarkollektoren, die die Regelungen für Fassadenelemente nach der Liste C lfd. Nr. 2.1 erfüllten, sei kein Verwendbarkeitsnachweis erforderlich. Bei Verwendung als Überkopfverglasung im Sinne der technischen Regeln für linienförmig gelagerte Verglasung seien die technischen Baubestimmungen im Bereich des Glasbaus zu beachten.

Bestünden aus Brandschutzgründen Anforderungen „schwerentflammbar“ oder „nicht brennbar“ wie bei Außenfassaden, müsse das Brandverhalten der Kollektoren nachgewiesen werden, wenn auch sonst keine Verpflichtung zur allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bestanden habe.

Verwendbarkeitsnachweise bei großen Kollektoren

Solarthermie-Kollektoren mit größeren Gläsern beziehungsweise abweichenden Einsatzgebieten benötigten zukünftig einen Verwendbarkeitsnachweis durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, sofern dieser nicht auf Grundlage eingeführter technischer Regelwerke des Glasbaus geführt werden kann, schreibt der BSW-Solar weiter.

Verwendbarkeitsnachweise bei dachintegrierten Kollektoren

Dachintegrierte Solarwärme-Anlagen benötigen demnach ein allgemeines Prüfzeugnis für den Nachweis der harten Bedachung.

Verwendbarkeitsnachweise bei freistehenden Solaranlagen

In der Bauregelliste C ohne besondere Anforderungen seien Bauprodukte für gebäudeunabhängige Solaranlagen im öffentlich unzugänglichen Bereich mit einer Höhe bis zu drei Metern aufgeführt. Die gleiche Regelung finde sich in der Musterbauordnung (Stand November 2012).

Verwendbarkeitsnachweise bei Montagesystemen und Befestigungen

Montagesysteme dürften dann ohne zusätzlichen Verwendbarkeitsnachweis eingesetzt werden, wenn der Nachweis auf Grundlage eingeführter Normen rechnerisch geführt werden könne.

Befestigungsmittel zur Verankerung und Befestigung von Solaranlagen an dem Gebäude oder Fundament (Schrauben, Dübel, Ankerschienen usw.) bedürfen einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, sofern der Nachweis nicht basierend auf eingeführten Normen rechnerisch geführt werden könne.

Befestigungen durch eine adhäsive Verbindung (Verklebung/Verschweißung) mit der Dachhaut benötigen eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung.

Baugenehmigung bei denkmalgeschützten Gebäuden

Natürlich muss ich hier auch ein paar Sätze zu denkmalgeschützten Gebäuden schreiben. Schließlich hat der Denkmalschutz ein Wörtchen mitzureden, wenn ihr eine Solaranlage auf ein unter Denkmalschutz stehendes Dach bauen wollt. In diesem Fall unterliegen bauliche Veränderungen oft einer Genehmigungspflicht. Auskunft hierzu bekommt ihr bei der zuständigen Denkmalschutzbehörde eurer Gemeinde. Eine Baugenehmigung braucht ihr mitunter auch, wenn euer Haus unter einem sogenannten Milieuschutz steht.

Die rechtlichen Voraussetzungen auf einen Blick

Im kostenlos herunterladbaren E-Book „Ratgeber Solarthermie. Infos und Tipps zur Solarthermie“ der Deutschen Gesellschaft für Sonnenenergie e.V. (DGS) habe ich folgende Zusammenfassung der rechtlichen Voraussetzungen gefunden:

Die Errichtung einer solarthermischen Anlage sei demnach vom Einholen einer Baugenehmigung befreit, wenn die Anlage:

  1. in oder an der Dachfläche integriert sei,
  2. in oder an der Fassade integriert sei,
  3. auf einem Flachdach montiert sei, auch in aufgeständerter Form,
  4. nicht mehr als ein Drittel der Dach- bezeihungsweise Fassadenfläche einnehme und
  5. gebäudeunabhängig, höchstens drei Meter hoch sei und eine Gesamtlänge von neun Metern nicht überschreite.

Das Bauvorhaben müsse also in der Regel nicht vorab von einer Behörde genehmigt werden. Genehmigungspflichtig seine solarthermische Anlagen jedoch dann, wenn sie von den obigen Angaben abweichen würden oder es sich um eine aufgeständerte Anlage auf einem Dach handele, das kein Flachdach sei.

Auch Fassadenanlagen erfordern eine Genehmigung, sofern sie stark geneigt aus der Fassade heraustreten würden.

Grafik: Doreen Brumme