Heizkostentransparenz bei Immobilieninseraten

Heizkostentransparenz bei Immobilieninseraten bald auch in Deutschland

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Österreich hat sie schon seit 2012, Deutschland lässt sich Zeit bis Mai 2014: Die Pflicht, bei Miet- und Kaufanzeigen von Wohnungen und Häusern Angaben zum Energiestandard zu machen. Damit wird eine Vorgabe der EU-Gebäuderichtlinie in nationales Recht umgesetzt.

Neulich kämpfte ich ja mit meiner Heizkostenabrechnung und war froh, als ich herausgefunden hatte, wie viele Kilowattstunden Heizenergie im Jahr 2012 angefallen sind. Als ich vor über 10 Jahren in meine jetzige Wohnung einzog, mietete ich gewissermaßen die Katze im Sack – wie viel Heizwärme in der Wohnung übers Jahr benötigt wird, hätte ich damals allenfalls über Vergleichswerte zum Energiestandard (mit dem Baujahr als Anhaltspunkt) abschätzen oder beim Vermieter abfragen können. Aber auch der hätte nicht voraussehen können, wie sich die damals neu aufgebrachte Wärmedämmung und der Austausch der Fenster auswirken würde.

Keine Besichtigung ohne Energieausweis

Heute gibt der verpflichtende Energieausweis Auskunft über die Energieffizienz von Gebäuden. Ab Mai 2014 ist nun der Vermieter oder die Verkäuferin verpflichtet, den Energieausweis von sich aus vorzuzeigen – und damit auf mögliche energetische Schwachstellen der Traumimmobilie hinzuweisen oder eben mit guten Werten zu punkten. Bisher konnten Interessenten den Nachweis zwar verlangen, aber das wurde häufig nicht gemacht. Bei Vertragsabschluss muss der Anbieter nun eine Kopie oder das Original des Ausweises aushändigen.

Energieverbrauch wird Pflichtangabe ab Mai 2014

Und nicht nur das: Künftig können sich potentielle Mieter oder Käuferinnen sich schon im Inserat über den Energieverbrauch bzw. –bedarf der potentiellen Traumimmobilie informieren. Die neue ENEV schreibt nämlich ab 1. Mai 2014 u.a. folgende Pflichtangaben vor:

  • die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis
  • den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder -verbrauchs
  • die  im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung (also Öl, Gas, Solar…)
  • bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr und die Energieeffizienzklasse (diese umfasst die Klassen A+ bis H) – allerdings nur, wenn schon ein neuerer Ausweis mit Energieeffizienzklasse vorliegt; alte Ausweise behalten ihre Gültigkeit
  • bei Nichtwohngebäuden getrennte Aufführung des Energiebedarfs für Strom und Wärme

Die Pflichten gelten für für “Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien” – also egal ob Print oder Internet. Da die Anzeigen durch die Pflichtangaben länger werden, könnte dies auch die Preise für Immobilieninserate in die Höhe treiben, zumindest in Zeitungen und Zeitschriften.

Bei Verstößen drohen Bußgelder

Wer die Pflichtangaben im Inserat und das Vorzeigen des Energieausweises bei der Wohnungsbesichtigung “vergisst”, dem drohen dafür Bußgelder bis zu jeweils 15.000 Euro! Ob und in welcher Höhe sie tatsächlich verhängt werden, bleibt abzuwarten – die Behörden haben hier ja auch einen Ermessensspielraum. Aber eines steht schon fest: Der deutsche Gesetzgeber meint es ernst mit der Heizkostentransparenz. Wenn auch zwei Jahre später als in Österreich 🙂

Quellen und weiterführende Links:

  • Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EU-Gebäude-Richtlinie)
  • Energieeinsparverordnung (ENEV)
  • Energieeinsparungsgesetz (EnEG)

Foto: satzzeichen / photocase.com