Solar bei denkmalgeschützten Gebäuden

Sonnenenergie und Denkmalschutz

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Gerade für die Übergangszeit im Frühjahr oder Herbst ist das Heizen mit der Sonne gut geeignet, heißt es. Weil es zwar nachts schon ziemlich kalt wird, aber doch tagsüber die Sonne auf die Dächer scheint und recht ansehnliche Temperaturen liefert. Daran muss ich denken, während ich diese Zeilen schreibe in meinem Atelier, wo es jetzt im Herbst ohne Heizung empfindlich frisch ist. An der Pinnwand unseres Künstlerhauses hängt eine Mitteilung der Vermieter: Ab Ende September wird das Dach saniert. Habt Ihr dabei auch an Solarthermie gedacht?, möchte ich natürlich gleich fragen – auch wenn das Haus, wie es sich für ein Altstadtensemble gehört, auf fast allen Seiten von den Dächern anderer Gebäude verschattet wird.

Keine Solarthermie im Welterbe

Als ich diese Überlegungen meiner Hausgenossin mitteile, meint sie nur lapidar: In der Altstadt sind Solarkollektoren sowieso nicht erlaubt. Sie ist Keramikerin und kann sich vielleicht dann und wann noch an ihrem Brennofen erwärmen, aber Sonnenenergie ist für Hausbesitzende in der Altstadt offenbar tabu. Ich forsche nach: Tatsächlich gilt in Regensburg eine Altstadtschutzsatzung, die die Nutzung von Solarkollektoren und Photovoltaik im Altstadtbereich schlichtweg verbietet. Denn seit dem Eintrag in die UNESCO-Liste der Welterbe-Stätten 2007 hat sich die Stadt verpflichtet, “dem Schutz und der Pflege des Denkmalbestandes hohe Priorität einzuräumen.”  Nun ist ein Sonnenkollektor zwar keine Elbschlösschenbrücke, doch würden Kollektoren und Module die charakteristische historische Dachlandschaft der 2000jährigen Stadt in der Tat verändern.

Klimaschutz versus Denkmalschutz

Aber auch außerhalb von Welterbestätten sind oft ganze Gebäudekomplexe oder Ortsteile unter Ensembleschutz gestellt, und bei einem einzelnen Baudenkmal kann es ebenso zu Konflikten zwischen Denkmalschutz und Erneuerbaren Energien kommen. Wer ein denkmalgeschütztes Gebäude mit Solarkollektoren und/oder Photovoltaikmodulen ausstatten möchte, kommt nicht umhin, Kontakt mit der Denkmalschutzbehörde aufzunehmen. Die beurteilt dann, ob die Errichtung der Anlage mit dem Denkmalschutz vereinbar ist. Insbesondere Kirchenbauten haben hierbei schlechte Karten, wie ein Beitrag im Bayerischen Fernsehen dokumentiert. Je weniger die Anlage in das Erscheinungsbild eingreift, desto größer sind die Chancen auf Genehmigung. Dabei kann es hilfreich sein, wenn die Anlage in das Dach integriert oder an einer öffentlich nicht einsehbaren Stelle montiert werden kann.

Bauordnungsrecht meist kein Problem

Bauordnungsrechtlich sind Solaranlagen in Deutschland hingegen meist genehmigungsfrei; durch städtebauliche Verträge (geregelt im Baugesetzbuch) können Investoren sogar verpflichtet werden, ihr Bauvorhaben mit Erneuerbaren Energien auszustatten. In Österreich und der Schweiz gilt zum Teil eine Anzeige- oder Bewilligungspflicht. Dabei spielen Faktoren wie Größe und Konstruktion der Anlage eine Rolle. Generell empfiehlt es sich, bei der zuständigen Baubehörde nachzufragen, ob man eine Baugenehmigung benötigt oder andere Pflichten zu erfüllen sind. Den Gang zur Denkmalschutzbehörde ersetzt das aber nicht.

Quellen: Denkmalschutzgesetze, Beratungsrichtlinie 01 / 2012 –  Erneuerbare Energien des Bayerischen Landesamtes für Denkmalschutz, Baugesetzbuch (Deutschland)

Titelfoto: (c) Rädisch