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Neue Heizkostenverordnung: Das müsst ihr jetzt wissen!

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Bereits im August dieses Jahres hatte das Bundeskabinett die Novelle der “Verordnung über die Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung“, kurz:  Heizkostenverordnung (HeiKV) beschlossen. Anfang November stimmte nun auch der Bundesrat der novellierten Verordnung zu, vorausgesetzt, dass die Auswirkungen der Neuregelungen schon nach drei und nicht erst nach fünf Jahren geprüft würden. Diese bedingte Zustimmung habe den Hintergrund, dass die Länderkammer Sorge gehabt hätte, dass Mieter extra draufzahlen müssten. Wir fassen hier das Wichtigste zur neuen Heizkostenverordnung für euch zusammen.

Warum wurde die Heizkostenverordnung neu geregelt?

Mit der neuen Heizkostenverordnung kommt Deutschland Vorgaben der EU nach. Die Bundesregierung versucht mit ihrer nationalen Auslegung des EU-Rechts, mehr Transparenz beim Energieverbrauch für Mieter herzustellen, so dass diese ihr Heizverhalten und dessen Konsequenzen klarer erkennen und gegebenenfalls anpassen könnten – nicht nur, um Heizenergie und damit Heizkosten zu sparen, sondern auch, um die Umwelt zu schonen: Denn weniger Heizenergieverbrauch heißt auch, weniger CO2-Emissionen zu verursachen.

Der Bundesrat wolle die Verbraucher nach eigenen Angaben dazu anregen, mit Wärmeenergie bewusst(er) und sparsam(er) umzugehen. 

Zugleich solle der Wettbewerb gefördert werden: So müssten die neu installierten Zähler Daten auch mit Geräten anderer Hersteller austauschen können, also interoperabel sein. Damit wolle man einen ausreichenden Wettbewerb schaffen, so dass die Messdienstunternehmen die Preise für ihren Service in einem von wenigen Firmen beherrschten Markt nicht drastisch erhöhen könnten.

Dazu müsse man wissen, dass das Bundeskartellamt die Branche vorab unter die Lupe genommen hätte – und diese Möglichkeit des Datenaustauschs von Zählern und Heizkostenverteilern empfohlen habe, um den Wettbewerb zwischen Ablesedienstleistern zu stärken. Der Deutsche Mieterbund weise laut einem Bericht der Tagesschau online zudem daraufhin, dass so auch der Anbieterwechsel leichter werde.

Und so habe der Bundesrat in seiner begleitenden Entschließung betont, dass das Installieren von aus der Ferne auslesbaren Messgeräten nicht zu Mehrkosten bei den  Verbrauchern führen dürfe. Die Frage, ob eine Kostendeckelung notwendig sei, soll nach der Evaluation geprüft werden. Die Bundesregierung sei zudem aufgefordert worden, transparent zu machen, wie mit gemeinsamen Messeinrichtungen für Strom, Gas und Wasser Kosten für die privaten Verbraucher eingespart werden könnten.

Laut Aussage des Bundeswirtschaftsministerium müsse die novellierte Verordnung jetzt noch vom Bundeskabinett bestätigt werden. Nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger trete sie dann in Kraft.

Welche wichtigen Neuregelungen bringt die novellierte Heizkostenverordnung?

Zwei große Neuigkeiten bringt die neue Heizostenverordnung:

  1. Zähler, die den Wärmemengenverbrauch erfassten, und Heizkostenverteiler müssten der neuen Verordnung zufolge künftig aus der Ferne ablesbar sein, also funkfähig sein (Man müsse mit Hilfe sogenannter Walk-by- und Drive-by-Technologien ansteuern können). Aber: Dies gelte für neu installierte Zähler. Für Zähler im Bestand räume die Verordnung eine fünfjährige Austauschfrist ein: Diese laufe bis zum Ende des Jahres 2026 aus.
  2. Die Abrechnung der Heizkosten müsse künftig einen Vergleich zum Verbrauch im Vormonat und Vorjahresmonat sowie zum Durchschnittsverbrauch liefern und die zugehörigen Kostenfaktoren auflisten. Dank diesem Mehr an Informationen sollen die Verbraucher besser erkennen können, ob und wo sie künftig Heizkosten sparen könnten. Die monatliche Mitteilung werde ab 2022 verpflichtend. Wobei die Infos zum jeweiligen Verbrauch die Verbraucher unmittelbar erreichen müsse, also ohne dass diese sie suchen müssten. Die Verbrauchsinfos könnten sowohl auf Papier als auch elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Ebenso eigne sich dafür ein Webportal oder eine App, wobei die Verbraucher  in diesem Fall jeweils darüber unterrichtet werden müssten, dass neue Informationen verfügbar seien. Geschehe dies nicht, kämen die Vermieter ihrer Mitteilungspflicht nicht mehr wie vorgeschrieben nach. Dabei gehe es auch um Informationen wie den jeweiligen Brennstoffmix, eine Erläuterung erhobener Steuern und Abgaben und den Vergleich des gegenwärtigen Energieverbrauchs des Verbrauchers mit dem Verbrauch im gleichen Zeitraum des Vorjahres.

Funkfähige Zähler – wie steht es da um den Datenschutz?

Die neu installierten Wärmemengenzähler müssten gewährleisten, dass die von ihnen verarbeiteten Daten nach dem aktuellen Stand der Technik gesichert und geschützt würden. Maßgeblich hierfür seien die Vorgaben des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI).

Alternativ könnten die Zähler auch mit dem sogenannten Smart-Meter-Gateway nach dem Messstellenbetriebsgesetz verbunden werden. Diese Kommunikationseinheit empfange und speichere die Zählerdaten, bereite sie für Marktakteure auf und enthalte dem Bundesrat zufolge ein dafür ausgelegtes Sicherheitsmodul.

Für wen gilt die neue Heizkostenverordnung?

Die Verordnung gelte laut dem Bundeswirtschaftsministerium für Gebäude mit gemeinschaftlich genutzten Heiz- und Warmwasseranlagen – Einfamilienhäuser fielen demnach in der Regel nicht darunter. Ebenso wenig Wohnungen mit eigenem Heizungssystem wie einer Gasetagenheizung.

Foto: Doreen Brumme