Heizung_Sparschwein_Geld BEG EM Heizungstausch 2024 - Förderung auf einen Blick

BEG EM: Heizungstausch 2024 – Förderung auf einen Blick

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Noch kurz vor Jahresschluss erschien am 29. Dezember 2023 die reformierte Förderrichtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) – Einzelmaßnahmen (EM)“ im Bundesanzeiger. Damit sind die neuen Heizungstausch-Förderungen amtlich. Wir sagen euch, womit ihr 2024 rechnen könnt.

Seit dem 1. Januar 2024 gilt das neue Förderprogramm für Heizung und Sanierung. Zeitgleich trat das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft.

neue Förderbedingungen BEG EM 2024

Bis zu 70 Prozent Investitionskostenzuschuss für Heizungstausch 2024

In der zugehörigen Pressemitteilung erklärt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), dass die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude den Austausch alter, fossiler Heizungen mit Heizungen auf Basis Erneuerbarer Energien mit bis zu 70 Prozent Investitionskostenzuschuss fördere.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz, Dr. Robert Habeck erklärte gegenüber der Presse, dass der Start der Förderung ein wichtiges Signal sei: Bei Investitionen in klimafreundliche Heizungen greife der Staat demnach den Verbraucher:innen im Land unter die Arme und unterstütze sie mit großer finanzieller Kraft. Das sei entscheidend, denn Deutschland müsse beim Klimaschutz im Gebäudebereich vorankommen, und zwar so, dass es für die Menschen machbar sei. Deshalb starte die Regierung wie geplant die neue Förderung zusammen mit dem Gebäudeenergiegesetz. Und die neue Förderung komme auch so, wie zur Verabschiedung des Gebäudeenergiegesetzes vereinbart. Habeck zeigte sich froh darüber, dass es gelungen sei, die Gelder im Klima- und Transformationsfonds dafür zu sichern. Er ergänzte, dass es ihm wichtig sei, dass die neue Förderung erstmals sozial ausgerichtet sei. Wer wenig verdiene, erhalte eine höhere Förderung – und zwar bis zu 70 Prozent Investitionskostenzuschuss.

Gut zu wissen: Laut dem BMWK wird die Förderung für den Heizungstausch 2024 und die Gebäude-Effizienzmaßnahmen aus dem sogenannten Klima- und Transformationsfonds (KTF) finanziert. Ein erheblicher Teil der im kommenden Jahr im KTF zur Verfügung stehenden Mittel sind dafür veranschlagt und kommen Verbraucher:innen also direkt zu Gute. Das Geld konnte auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023 zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021 gesichert werden, obwohl für den KTF große Einsparungen notwendig wurden.

Heizungstausch 2024: Grundfördersatz einheitlich bei 30 Prozent

Der einheitliche Grundfördersatz für Heizungen auf Basis Erneuerbarer Energien beträgt 30 Prozent.

Gegebenenfalls kommt

hinzu.

Einkommensbonus für Hausbsitzer:innen mit Jahreseinkommen unter 40.000 Euro

Die Förderung enthält mit dem Einkommensbonus zudem erstmals eine besondere Komponente für Menschen, die im Eigentum wohnen und deren durchschnittliches zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen 40.000 Euro nicht überschritten hat.

Klimageschwindigkeitsbonus für zügigen Heizungstausch 2024

Der zügige Austausch sehr emissionsintensiver alter Heizungen wird für selbstnutzende Eigentümer:innen zusätzlich mit dem Klimageschwindigkeitsbonus unterstützt.

Förderung von Einzelmaßnahmen mit Investitionskostenzuschuss (Grundförderung plus iSFP-Bonus)

Auch einzelne Effizienzmaßnahmen wie das Dämmen der Gebäudehülle oder der Fenstertausch werden weiterhin mit bis zu 20 Prozent Investitionskostenzuschuss gefördert, der sich aus einer Grundförderung von 15 Prozent plus gegebenenfalls 5 Prozent Bonus bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP-Bonus) ergibt.

Neu: Ergänzungskredit für alle Einzelmaßnahmen

Für alle Einzelmaßnahmen kann ein neuer Ergänzungskredit von bis zu 120.000 Euro Kreditsumme pro Wohneinheit beantragt werden.

Förderung ist Win-Win für Vermieter:innen und Mieter:innen

Naturgemäß richtet sich die Förderung an Gebäudeeigentümer:innen, die die erforderlichen Investitionen tätigen. Zugleich profitieren indirekt aber auch Mietende, da auch Vermietende mit der Grundförderung für den Heizungstausch 2024 sowie für einzelne Effizienzmaßnahmen und Komplettsanierungen gefördert werden, schreibt das BMWK. Die Kosten, von denen Vermietende dank der Förderung entlastet werden, dürfen sie nicht über die Miete umlegen. So wird der Anstieg der Mieten mit energetischen Sanierungen gedämpft.

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Mehr Informationen

Ab 2028 spätestens gilt für alle neu eingebauten Heizungen die 65-Prozent-EE-Regel

Das neue GEG schreibt für alle neu eingebauten Heizungen spätestens ab 2028 verpflichtend mindestens 65 Prozent Erneuerbare Energien (EE) vor. Das ist eine zentrale Anforderung, um die Klimaschutzverpflichtungen Deutschlands im Gebäudebereich einzulösen.

Welche Möglichkeiten sieht das GEG fürs Heizen mit 65 Prozent EE vor?

Die Regelungen im GEG sind technologieoffen gestaltet. Wer auf 65 Prozent Erneuerbare Energien umsteigt, kann auf mehrere pauschale Erfüllungsoptionen zurückgreifen – mit der Nutzung einer dieser Optionen
wird die Regelung erfüllt.

  • Anschluss an ein Fern- oder Nahwärmenetz: In Wärmenetzen können verschiedene erneuerbare Wärmequellen sowie Abwärme (zum Beispiel aus Industriebetrieben oder aus Rechenzentren) effektiv genutzt und miteinander kombiniert werden.
  • Einbau einer elektrischen Wärmepumpe: Der Einbau einer elektrischen Wärmepumpe bietet sich für viele Ein- und Zweifamilienhäuser, aber auch für Mehrfamilienhäuser an, auch im Bestand. Die Wärmepumpe nutzt zum großen Teil die kostenlose und erneuerbare Umweltwärme (aus dem Boden, der Luft oder dem Wasser/Abwasser) und erfüllt daher die Erneuerbaren-Energien-Vorgabe. Eine Dämmung des Gebäudes oder eine Flächenheizung sind hierbei von Vorteil, aber keine zwingende
    Voraussetzung.
  • Stromdirektheizung: In sehr gut gedämmten Gebäuden mit geringem Heizbedarf können Stromdirektheizungen genutzt werden. Strom
    stammt bereits zu fast 50 Prozent aus Erneuerbaren Quellen. Der Anteil Erneuerbarer Energien wird kontinuierlich weiter ansteigen.
  • Einbau einer Wärmepumpen- oder Solarthermie-Hybridheizung: Reicht eine Wärmepumpe allein nicht aus, um die Heizlastspitze im Winter
    zu decken, kann sie mit einen fossil betriebenen Wärmeerzeuger (Öl- oder Gasheizung) oder mit einer Biomasseheizung ergänzt werden. Dieser Spitzenlastkessel kommt dann nur an besonders kalten Tagen zur Unterstützung zum Einsatz. Um die Vorgabe von 65 Prozent Erneuerbaren Energien zu erfüllen, muss die Wärmepumpe vorrangig betrieben werden
    und Mindestanforderungen an die Leistung erfüllen. Vor allem in noch nicht gedämmten Mehrfamilienhäusern kann die Hybridheizung
    eine gute Option sein. Nach einer Sanierung ist der (fossile) Spitzenlastkessel dann in der Regel nicht mehr notwendig. Auch eine
    Kombination von solarthermischer Anlage und Heizkessel ist möglich. Wenn bestimmte Mindestgrößen (Mindestaperturflächen) der
    solarthermischen Anlage erfüllt werden, kann diese mit einem Deckungsanteil von rund 15 Prozent berücksichtigt werden. Entsprechend müssen nur noch weitere 50 Prozent der Wärme mit Erneuerbaren Energien, mit Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff gedeckt werden. In diesem Fall müssen dann beim Gas beispielsweise noch 60 Prozent grüne Gase bezogen werden (= 50 Prozent von 85 Prozent).
  • Heizung auf der Basis von Solarthermie: Voraussetzung ist, dass damit der Wärmebedarf des Gebäudes komplett gedeckt wird.
  • Einbau einer Biomasseheizung (Holzheizung, Pelletheizung, etc.): Da nachhaltig erzeugte Biomasse nur begrenzt verfügbar ist und voraussichtlich aufgrund der Nachfrage in verschiedenen Sektoren teurer wird, empfiehlt sich diese Option vor allem in Bestandsgebäuden,
    in denen andere Lösungen nicht sinnvoll oder machbar sind. Dies kann beispielsweise für Gebäude gelten, die schwer zu sanieren sind
    oder unter Denkmalschutz stehen.
  • Einbau einer Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt: In diesem Fall muss für die Wärmeversorgung zu mindestens 65 Prozent Biomasse, zum Beispiel nachhaltiges Biomethan bzw. biogenes Flüssiggas oder aber grüner oder blauer Wasserstoff verwendet werden. Allerdings ist Biomasse nur begrenzt verfügbar und die Kosten für Biomethan sind
    vergleichsweise hoch. Ähnliches gilt für Wasserstoff. Was den Einbau einer Gasheizung, die auf Wasserstoff umrüstbar ist, betrifft, gilt: Gasheizungen, die auf den Betrieb mit 100 Prozent Wasserstoff umgerüstet werden können, dürfen auch nach 2026 bzw. 2028 eingebaut und vorübergehend mit fossilem Erdgas betrieben werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind: Eine Voraussetzung ist beispielsweise, dass ein verbindlicher und von der Bundesnetzagentur genehmigter Fahrplan für die Umstellung des örtlichen Gasnetzes auf Wasserstoff vorliegt. Sobald das Wasserstoffnetz verfügbar ist, müssen diese Heizungen angeschlossen und auf den Betrieb mit Wasserstoff umgestellt werden. Aktuell existieren noch keine regionalen Wasserstoffnetze. Dies kann sich jedoch in der Zukunft ändern, wenn mehr Informationen über die Verfügbarkeit und die Kosten des Wasserstoffs verfügbar werden.

Heizungstausch 2024 Förderung

Kurzüberblick zur neuen Förderung:

Förderung für den Heizungstausch 2024:

  • Eine Grundförderung von 30 Prozent für alle Wohn- und Nichtwohngebäude, die wie bisher allen privaten Hauseigentümer:innen, Vermieter:innen, Unternehmen, gemeinnützigen Organisationen, Kommunen sowie ausführenden Unternehmen offensteht. Für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen, gibt’s einen Effizienzbonus von zusätzlich 5 Prozent. Für emissionsarme Biomasseheizungen wird ein pauschaler Zuschlag von 2.500 Euro gewährt.
  • Ein Klimageschwindigkeitsbonus von 20 Prozent wird selbstnutzenden Eigentümer:innen für den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen gewährt. Bis 31. Dezember 2028 beträgt dieser Bonus 20 Prozent, danach sinkt er alle zwei Jahre um 3 Prozent ab, zunächst am 1. Januar 2029 auf 17 Prozent. Der Klimageschwindigkeitsbonus wird für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtspeicherheizungen sowie von mehr als zwanzig Jahre alten Biomasse- und Gasheizungen gewährt.
  • Hinzu kommt erstmals ein Einkommensbonus von 30 Prozent für selbstnutzende Eigentümer:innen mit bis zu 40.000 Euro zu ver- steuerndem Haushaltsjahreseinkommen.

Die Boni können ergänzt werden. Sie sind demnach kumulierbar. Insgesamt kann die Zuschussförderung für den Heizungstausch für private Selbstnutzer bis zu 70 Prozent betragen, das heißt, dass bei einer Kumulierung mehrerer Boni der Fördersatz begrenzt wird, erklärt das BMWK.

Die maximal förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch 2024 liegen

  • bei 30.000 Euro für die erste Wohneinheit,
  • jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit
  • und jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.

Wichtig: Die technische Antragstellung für die neue Heizungsförderung erfolgt neu bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW. Laut dem BMWK wird sie voraussichtlich zum 27. Februar 2024 starten. Der Heizungstausch 2024 könne demnach bereits seit der Veröffentlichung der Förderrichtlinien im Bundesanzeiger beauftragt und der Förderantrag zu den neuen Förderkonditionen – übergangsweise und befristet – nachgereicht werden. So profitiert man bereits jetzt von den neuen Fördersätzen.

Förderung für weitere Effizienzmaßnahmen:

Zudem können weiterhin Zuschüsse für einzelne Effizienzmaßnahmen beantragt werden, darunter für die Dämmung der Gebäudehülle, für Anlagentechnik und für die Heizungsoptimierung. Der Fördersatz beträgt hier auch künftig bis zu 20 Prozent. Der Grundfördersatz beträgt weiterhin 15 Prozent plus gegebenenfalls 5 Prozent Bonus bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP).

Die maximal förderfähigen Investitionskosten für Effizienzmaßnahmen liegen bei 60.000 Euro pro Wohneinheit, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan vorliegt, und bei 30.000 Euro ohne Sanierungsfahrplan.

Neuer Ergänzungskredit

Neu ist ein ergänzendes Kreditangebot von bis zu 120.000 Euro Kreditsumme pro Wohneinheit – zinsverbilligt für Antragstellende mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro für die selbst genutzte Wohneinheit – für den Heizungstausch 2024 und weitere Effizienzmaßnahmen.

Die technische Antragstellung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für sonstige Effizienzmaßnahmen sowie Errichtung, Umbau und Erweiterung von Gebäudenetzen startet zum 1. Januar 2024. Für die Förderung systemischer Sanierungen (BEG WG und BEG NWG) bleibt die Antragstellung durchgängig möglich

Foto (Titel): evgen – Adobe.Stock.com, Grafik: BMWK, BAFA