Solaranlage – gesetzliche Gewährleistung und Garantie: Was man wissen sollte

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Im Falle eines Schadensfalles an der Solarthermie-Anlage ist es gut zu wissen, mit welcher gesetzlichen Gewährleistung und Garantie man als Besitzer rechnen kann. Das Wichtigste dazu fasst dieser Artikel zusammen.

Grundlagenwissen: Gesetzliche Gewährleistung ist nicht gleich Garantie

Es passiert häufiger als man denkt, dass die beiden Begriffe

  • gesetzliche Gewährleistung
  • und Garantie

falsch verstanden oder gar verwechselt werden.

Als wichtigsten Unterschied zwischen beiden Begriffen kann man sich merken, dass die Garantie mit dem Abschluss eines Garantievertrages gewährt wird. Anders die Gewährleistung: Sie ist gesetzlich mit dem Abschluss des Kaufvertrages gegeben.

Die Garantie ist demzufolge eine Leistung des Verkäufers, die dieser freiwillig leistet. Mit der Garantie erklären sich Hersteller beziehungsweise Verkäufer bereit, dafür gerade zu stehen, dass das gekaufte Produkt, zum Beispiel eine Solarthermie-Anlage, vom Zeitpunkt der Übergabe bis zum Ablauf der vereinbarten Garantiezeit anstandslos seinen Dienst macht, also frei von sogenannten Sachmängeln ist.

Juristisch betrachtet hat die Garantie gegenüber der gesetzlichen Gewährleistung also einen Vorteil: Laut § 476 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist zu Lasten des Käufers grundsätzlich keine Beweislastumkehr gegeben. Schließlich ist die Garantie eine Haftung für Sachmängel der gekauften Anlage, die verschuldungsunabhängig ist. Das heißt, dass Verkäufer beziehungsweise Hersteller verpflichtet sind, einen Sachmangel gegebenenfalls zu beheben, wenn er in die vereinbarte Garantiezeit fällt. Dabei hat der Verkäufer/Hersteller das Recht, zu wählen, ob er den Mangel repariert oder das Produkt austauscht.

Die gesetzliche Gewährleistung tritt für die Dauer von zwei Jahren ab Datum des Kaufs in Kraft. Während dieser Zeit muss jeder Hersteller eine Gewährleistung für seine Produkte übernehmen – und zwar in vollem Umfang. Geht das gekaufte Produkt in dieser Zeit kaputt, muss der Hersteller es kostenlos reparieren oder umtauschen. Ausnahme: Es ist nachgewiesen, dass der Fehler auftrat, weil der Verbraucher unsachgemäß mit dem Produkt umgegangen ist.

Wichtig: Nicht nur Produkte sondern auch Dienstleistungen wie die Montage einer Solaranlage unterliegen der gesetzlichen Gewährleistungspflicht. Sie kann sogar fünf Jahre gelten, dann nämlich, wenn der Montagebetrieb separat beauftragt wurde – man als Kunde also einen sogenannten Werkvertrag mit dem Betrieb abgeschlossen hat.

Aber Achtung: Wer eine Solarthermie-Anlage kauft, die Teil eines Komplettangebotes ist, das auch ihre Montage beinhaltet, der erwirbt die Montage quasi als Nebenleistung innerhalb des Kaufvertrages. In diesem Fall gelte, so heißt es, die gesetzliche Gewährleistungspflicht für Kaufverträge, die wie eingangs erklärt, zwei Jahre beträgt.

Genug der Theorie, kommen wir zur Praxis. Geht es um Solarthermie-Anlagen, werden zwei oder fünf Jahre Gewährleistung beziehungsweise Garantie als recht kurz angesehen. Viele Hersteller gewähren deshalb von sich aus eine längere Garantie, die sogenannte Herstellergarantie. Wer eine solche genießen will, sollte die zugehörigen Garantiebedingungen jedoch genau lesen – der Formulierungsspielraum ist bei herstellerseits gewährten Garantien einfach groß, so dass man mitunter glaubt, eine Garantie gelte und dann plötzlich eines Besseren belehrt wird.

Worauf ist bei einer Garantie zu achten?

Als Verbraucher sollte man bei einer Garantie genau prüfen, welche Leistungen man im Garantiefall tatsächlich bekommt, ohne dafür ins eigene Portemonnaie langen zu müssen. Angenommen, Ihnen geht ein Kollektor Ihrer Solarthermie-Anlage kaputt. Was garantiert Ihnen der Hersteller/Verkäufer? Wird der Ersatzkollektor lediglich per Post geliefert und Sie müssen sich um den Austausch selber kümmern? Oder schlimmer noch: Der Hersteller garantiert nur die reinen Materialkosten! Das hieße: Sie müssen sich neben der Demontage und Montage auch noch um Anlieferung des neuen und Absendung des kaputten Kollektors bemühen – wer weiß, wo der Hersteller seinen Sitz hat!

Garantiert rechtsschutzversichert?

Das Portal solaranlage.eu empfiehlt deshalb neben den üblichen Versicherungen, die wir in einem weiteren Artikel genauer unter die Lupe genommen haben, auch eine Rechtsschutzversicherung speziell für die Solaranlage abzuschließen. Da Gerichte demnach den „durchschnittlichen, verständigen Verbraucher“ als Maßstab nähmen, der die Garantiebedingungen verstehen müsse, könne die eine oder andere Einschränkung der Garantie (gerne kleingedruckt) schon mal unwirksam sein. Wer rechtsschutzversichert ist, spart Kosten, wenn’s vor Gericht geht – so viel steht fest.

Gerichtsurteil zu Garantieleistungen und Gewährleistungen im Zusammenhang mit Solaranlagen

Der Bundesgerichtshof, kurz: BGH, urteilte im Jahr 2004 (Aktenzeichen VIII ZR 76/03) über eine aufmontierte Thermosolaranlage, dass der Vertrag als Kaufvertrag und nicht als Werkvertrag zu beurteilen sei, berichtet test.de. Der Grund: Die Montage sei im Verhältnis zu den Modulen eine Nebenleistung. Daher gelte eine Frist von zwei Jahren gemäß Kaufrecht.

Weitere gerichtliche Urteile rund um Solaranlagen, vor allem zu Photovoltaik-Anlagen, listet das Portal kostenlose-urteile.de auf, wenn man dort entsprechende Suchbegriffe wie Solaranlage eingibt.

Foto: zettberlin / photocase.com