Was die neue Energiesparverordnung für Ihre Heizung bedeutet

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Sie war eine der letzten Taten der alten Bundesregierung: die Novelle der Energiesparverordnung (EnEV). Ihrem Beschluss ging ein Monate dauerndes Hin und Her voraus, schlussendlich hatte der Bundesrat der neuen Verordnung mit Auflagen zugestimmt. Mit dem Inkrafttreten der zweiten EnEV am 1. Mai 2014 gelten nun hinsichtlich ihrer Energieeffizienz höhere Anforderungen an Neubauten und Bestandsbauten. Wir haben uns angeschaut, was das für euch bedeutet.

Die wichtigsten Neuerungen der EnEV 2014: Neubauten werden hierzulande in Zukunft energieeffizienter gebaut. Ab 1. Januar 2016 erhöhen sich die entsprechenden energetischen Anforderungen für Neubauten um durchschnittlich ein Viertel des jährlichen Primärenergiebedarfs und um durchschnittlich 20 Prozent bei der Wärmedämmung der Gebäudehülle (sogenannter zulässiger Wärmedurchgangskoeffizient).

Und ähnlich, wie wir  es bereits von Haushaltsgeräten wie Kühlschrank, Gefriertruhe und Waschmaschine kennen, sollen auch Gebäude fortan nach ihrer Energieeffizienz in entsprechende Klassen von A+ bis H eingeteilt werden. Die Klassen werden im Energieausweis ausgewiesen und müssen in Immobilienanzeigen zur Vermietung oder zum Verkauf angegeben werden. Aber: Wenn bereits ein Energieausweis nach bisherigem Recht vorläge, müsse dieser nicht mehr angepasst werden.

Das soll unter anderem dazu beitragen, den energetischen Marktwert eines Gebäudes auf einen Blick einzuschätzen – eine Erleichterung sowohl für potentielle Mieter als auch Käufer eines Objekts. Sabine hat hier schon mal über die neue Heizkostentransparenz geschrieben, nachdem Österreich in diesem Punkt uns ausnahmsweise mal voraus war.

Raus mit alten Heizungen!                 

Die zweite EnEV schraubt die Anforderungen an Heizanlagen höher: Wer Eigentümer einer Öl- oder Gasheizung ist, die vor 1985 installiert worden ist, muss diese bis 2015 erneuern. Dies war bisher nur Pflicht für Heizkessel, die vor 1978 eingebaut worden waren. Ausnahme: Sogenannte Brennwertkessel und Niedertemperatur-Heizkessel, die einen besonders hohen Wirkungsgrad haben. Ziel der Maßnahme ist es, den Energieverbrauch und die Emission des Klimakillers CO2 zu reduzieren.

Sind Sie von der Neuregelung der EnEV betroffen?

Die novellierte EnEV gilt prinzipiell für alle Hauseigentümer, die eine Gas- oder Ölheizung besitzen, die 30 oder mehr Jahre auf dem Buckel hat. Sind Sie nicht sicher, wie alt Ihre Heizungsanlage ist, fragen Sie am besten einen Fachmann, zum Beispiel

  • Ihren Schornsteinfeger,
  • Ihren Heizungsbauer
  • oder einen Berater, der für Ihre Region dienstleistenden Energieagentur.

Git zu wissen: Die Beratung wird seitens des Staates sogar bezuschusst. Laut Aussage des Focus fördere das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle solche Energiesparberatungen mit bis zu 500 Euro, maximal 50 Prozent der Kosten.

Auf der Internetseite enev-online.com kann man sich eine Übersicht darüber verschaffen, für welche Bauvorhaben der verschärfte Energie-Standard ab 2016 greift.

Müssen Sie die gesamte Heizung erneuern?

Die neue Regel bedeutet nicht, dass Sie die gesamte Heizungsanlage samt Heizkörpern, Warmwasserspeichern und Rohren austauschen müssen. Lediglich der Heizkessel unterliegt der Neuregelung. Wobei Experten wie Peter Paul Thoma es für durchaus sinnvoll erachten, zu prüfen, ob sich die Modernisierung der gesamten Anlage nicht lohne. Gegenüber dem Focus sagt der (öffentlich bestellte und vereidigte) Sachverständige und Obermeister der Innung Sanitär, Heizung und Klima Frankfurt: „Eigentümer sollten … bedenken, dass der Kessel immer Teil des gesamten Heizsystems ist“. Thoma empfehle in jedem Fall, einen hydraulischen Abgleich und die Anpassung der Pumpenleistung, schreibt der Focus weiter. Wäre auch eine gute Gelegenheit um zu prüfen ob die Heizung auch etwas aufgemotzt werden kann.

Beachten sollten Sie des Weiteren, dass die Neuregelung der EnEV auch Ausnahmen umfasst: So entfällt der Austausch der Heizkessel dann, wenn Sie selbst als Besitzer eines Ein- oder Zweifamilienhauses mindestens eine Wohnung darin bereits zum 1. Februar 2002 bewohnt haben.

Bei Energieheld wurden alle Änderungen in einer Infografik dargestellt. Danke für die Zusammenfassung.

Energiesparverordnung 2014

 

Niemand ist unfehlbar

Soeben erreicht uns aus dem BHKW-Infozentrum auch eine Nachricht, dass der neue EnEV Rechner im Bereich BHKW noch ein paar Schwachpunkte im Rechenkern aufweist.  Markus Gailfuss und Michael Brieden-Segler haben das Problem identifiziert:

“Es fällt auf, dass bei einem BHKW-Einsatz ein Primärenergiefaktor für die Berechnung angenommen wird, der ungünstiger ist, als der Faktor für einen normalen Brennwertkessel”, so Michael Brieden-Segler. ” Der Verdacht liegt nahe, dass die vom BHKW erzeugte Strommenge nicht berücksichtigt wird – sehr wohl aber die für die Stromproduktion benötigte zusätzliche Brennstoffmenge”.

Ziemlich beunruhigend, das sowas auch an so hoher Stelle passiert. Das Problem wird anscheinend aber schon behoben. Fall sonst noch jemandem Fehler auffallen, immer her damit!

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Foto: mathias the dread / photocase.com