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Holzwärme: Wann der Schornsteinfeger seltener fegen muss

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Seit dem 9. Juli 2020 sind Veränderungen in Kraft, die die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) betreffen. Unter anderem geht es bei erkennbar rückstandsarmer Verbrennung, wie sie dank moderner Holz-Pelletsheizungen üblich ist, darum, dass die Kehrhäufigkeit im Einzelfall reduzierbar ist. Das bedeutet für Verbraucher weniger Gebühren und somit eine Kostenersparnis. Wir sagen euch, wann der Schornsteinfeger nur noch einmal im Jahr zum Kehren kommen muss.

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Warum bringt der Schornsteinfeger Glück?

In Deutschland gilt er bis heute als Glücksbringer: der Schornsteinfeger. Laut der Zeitung “Die Welt” online, die sich dabei auf die Hamburger Schornsteinfegerinnung beruft, habe dieser Glücksbringerstatus des Gewerks historische Gründe: Denn die vom Schornsteinfeger gereinigten Kamine der zumeist mit Stroh bedeckten Häuser gerieten früher seltener in Brand als ungereinigte. Und so hörte man von den Besitzern ersterer des Öfteren den Ausspruch: “Zum Glück war der Schornsteinfeger da!”

Inzwischen ist der Besuch des Schornsteinfegers keine Glückssache mehr, sondern vom Gesetzgeber vorgeschrieben – und sogar gebührenpflichtig. Die entsprechenden Vorschriften findet ihr in der sogenannten Kehr- und Überprüfungsordnung. Dabei hängt es maßgeblich von eurer Heizungsanlage ab, welche Kehrintervalle für eure Holzpelletsheizung gelten beziehungsweise wie oft der Schornsteinfeger eure Schornsteine fegen muss.

Im Mai 2020 hat der Bundesrat eine geänderte Version der Kehr- und Überprüfungsordnung beschlossen. Die geänderte KÜO wurde am 8. Juli 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 9. Juli in Kraft getreten.

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Gelockerte Kehrintervalle für alle, die mit moderner Holzwärmeheizung heizen

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es demnach jetzt möglich, dass der Schornsteinfeger bei modernen Holzpelletskesseln nur noch eine statt zwei Kehrungen pro Jahr durchführt. Ihr spart in diesem Falle nicht nur bares Geld an Gebühren für die wegfallende Kehrung. Auch der damit verbundene Aufwand, der oft Zeit und Nerven kostet, bleibt euch erspart: Ihr müsst keinen Termin finden und auch nicht eure Anwesenheit während der Kehrung organisieren.

Um von dieser Lockerung der Kehrintervalle aber auch tatsächlich zu profitieren, euer zuständiger bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger aber erstmal prüfen, ob eure Heizung die Voraussetzungen dafür tatsächlich erfüllt. Im Gesetzestext heißt es in §3 Absatz 5a (neu) dazu:

(5a) 1Im Einzelfall kann die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume für Feuerstätten für feste Brennstoffe die in Anlage 1 Nummer 1.3, 1.5 und 1.6 bestimmte Anzahl der Kehrungen auf eine im Kalenderjahr herabsetzen, wenn

1. eine erkennbar rückstandsarme Verbrennung festgestellt worden ist,

2. die Betriebs- und Brandsicherheit auch bei einer Herabsetzung sichergestellt ist,

3. die Feuerstätte mindestens die Anforderungen der Stufe 2 nach § 5 Absatz 1 oder Anlage 4 Nummer 1 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen einhält und

4. der für die Feuerstätte benutzte Schornstein nur einfach belegt ist.

2Stellt die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger erstmals fest, dass die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Umfangs der Kehrungen vorliegen, hat sie oder er die Eigentümerin oder den Eigentümer auf die Möglichkeit eines Antrages nach Satz 1 hinzuweisen.

2Eine Herabsetzung kann erstmals nach einer Nutzungsdauer der Feuerstätte von einem Jahr beantragt werden.

4Liegen die Voraussetzungen für die Herabsetzung nicht mehr vor, hat die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger mit dem nächsten Feuerstättenbescheid die Anzahl der Kehrungen wieder entsprechend der Anlage 1 festzulegen.

Das heißt also, dass euer zuständiger bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bei euch vor Ort die Anlage dahingehend prüft, ob folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Es muss eine erkennbar rückstandsarme Verbrennung festgestellt worden sein.
  2. Die Betriebs- und Brandsicherheit muss trotz verlängertem Kehrintervall sichergestellt sein.
  3. Die Feuerstätte muss mindestens die Anforderungen der 2. Stufe der BImSchV einhalten.
  4. Der für die Feuerstätte benutzte Schornstein darf nur einfach belegt sein.

Die gute Nachricht für euch: Die meisten unserer Paradigma-Pelletskessel aus den letzten Jahren dürften diese Voraussetzungen erfüllen.

Fotos (3): Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks