1.000 effiziente Öfen für Rheinland-Pfalz Rheinland-Pfalz fördert Ofentausch

Neues Förderprogramm: Rheinland-Pfalz fördert Ofentausch

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Seit dem 28. August 2017 ist das Förderprogramm “1.000 effiziente Öfen für Rheinland-Pfalz” in Kraft, das Teil des Wärmekonzeptes ist, das die Rheinland-Pfälzische Regierung im Februar des Jahres vorstellte. Wir haben hier alles Wichtige zur neuen Förderung für euch zusammengetragen, die den Austausch alter ineffizienter Öfen mit neuen emissionsarmen mit bis zu 800 Euro fördert, die mit biogenen Festbrennstoffen befeuert werden, darunter Scheitholz und Holzpellets.

„Mit unserem Wärmekonzept für Rheinland-Pfalz bündeln wir Maßnahmen, die zur Energieeinsparung und Umstellung der Wärmeversorgung auf Erneuerbare Energien beitragen”, erklärte die Umwelt- und Energieministerin von Rheinland-Pfalz, Ulrike Höfken, zur Vorstellung des Landeskonzeptes.

Zum Hintergrund des auch nur “1.000 effiziente Öfen” genannten Förderprogramms erklärt die Energieagentur (EA) Rheinland-Pfalz, das dort zurzeit etwa 230.000 Einzelöfen in Betrieb seien, die mehr als 20 Jahre betrieben würden. Der Austausch dieser Öfen mit modernen effizienten Modellen und damit die Sicherstellung des weiteren Einsatzes von Holz als regenerativem Energieträger leiste demnach einen erheblichen Beitrag zur Energiewende im Land. Die Holznutzung sichere zudem Arbeitsplätze und trage zur regionalen Wertschöpfung bei.

7 Schritte bis zur Förderung des Ofentauschs: “1.000 effiziente Öfen für Rheinland-Pfalz”

Laut der EA seien es 7 Schritte bis zur Förderung:

  1. Prüfen der Fördervoraussetzungen (Wichtig: Unter Umständen könnt ihr die Förderung “1.000 effiziente Öfen” auch mit dem Förderprogramm “Modernisierung selbst genutzter Wohnraum Rheinland-Pfalz” in Form eines Darlehens der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz, kombinieren!)
  2. Soll das Förderprogramm zur Modernisierung von selbst genutztem Wohnraum zum Zuge kommen, müsst ihr dies vor Maßnahmenbeginn bei der zuständigen Stadt-/Kreisverwaltung beantragen.
  3. Auswahl eines neuen Ofens, der den Förderbedingungen gerecht wird. Ratsam ist es, dazu einen Fachmann, bestenfalls den den Austausch vornehmenden Ofenbaubetrieb, hinzuzuziehen.
  4. Hier könnt ihr den Förderantrag und  den Verwendungsnachweis downladen und ihn online ausfüllen, um ihn dann auszudrucken.
  5. Installation des neuen Ofens und Abnahme durch den bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger gemäß Paragraf (§) 79 Absatz 2 der Landesbauordnung.
  6. Ausfüllen der Bescheinigung von dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.
  7. Sobald wie möglich den komplett ausgefüllten Förderantrag, den Verwendungsnachweis und die Rechnung an das Ministerium senden.

Wer darf die Förderung “1.000 effiziente Öfen für Rheinland-Pfalz” beantragen?

Dem rheinland-pfälzischen Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten (MUEEF) zufolge seien natürliche Personen, also Privatpersonen antragsberechtigt, die eine Einzelraumfeuerungsanlage im selbst genutzten Wohneigentum betreiben wollen. Das Wohneigentum müsse sich in Rheinland-Pfalz befinden.

Bekommt ihr die Förderung auch für mehr als eine Feuerungsanlage?

Pro Antragsteller werde nur eine Einzelraumfeuerungsanlage und nur eine Einzelraumfeuerungsanlage pro selbst genutzter Wohneinheit gefördert.

Was heißt: “gleicher Aufstellungsort” -muss der neue Ofen im selben Raum stehen wie der alte?

Die neue Anlage müsse laut Förderrichtlinie am „gleichen Aufstellungsort“ stehen. Das bedeute laut dem Ministerium, dass die neue Anlage unter der gleichen Adresse in derselben Wohneinheit wie die alte aufgestellt werden müsse. Die Installation in anderen Räumen derselben Wohneinheit sei demnach zulässig.

Für welchen Zeitraum gibt es die neue Förderung “1.000 effiziente Öfen für Rheinland-Pfalz”?

Die Förderung könne laut Aussage des Ministeriums nur gewährt werden, wenn die neue Anlage nach Inkrafttreten der Förderrichtlinie am 28.08.2017 erworben und in Betrieb genommen worden sei. Die Antragstellung könne erst nach Inbetriebnahme der Einzelraumfeuerungsanlage erfolgen.

Bis wann könnt ihr den Förderantrag einreichen?

Der Antrag müsse vollständig bis zum 30. September 2018 bei der Bewilligungsbehörde eingehen.

Wie laufen Antragstellung und Bewilligung der Förderung “1.000 effiziente Öfen” für Rheinland-Pfalz ab?

Die Antragstellung könne, so erläutert es das Ministerium, erst nach Kauf und Inbetriebnahme der Einzelraumfeuerungsanlage durchgeführt werden und müsse schriftlich unter Verwendung des vorgegebenen Antragsformulars erfolgen. Dem Antragsformular müsse eine Rechnungskopie und eine Aufstellbescheinigung eures Schornsteinfegerbetriebes beigefügt werden.
Zusätzlich müsst  ihr eine Kopie der Rechnung für den Kauf des neuen Ofens einreichen . Die folgenden Angaben zur Neuanlage müssen daraus hervorgehen:

  • Materialkosten
  • Lieferdatum
  • Lieferadresse

Die Bescheinigung muss euch euer bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (nur hier vorgegebenes Formular verwenden!) ausfüllen. Achtet darauf, dass sie vollständig ausgefüllt ist und ihr sie mit dem Antragsformular im Original einreicht.

Die vollständigen Antragsunterlagen, also Antrag, Rechnungskopie und Bescheinigung, sendet ihr an diese Adresse:

Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz (MUEEF),
Abteilung 5 – Forsten
Kaiser-Friedrich-Straße 1
55116 Mainz

Das MUEEF weist darauf hin, dass nur Anträge, die vollständig bei der Bewilligungsbehörde eingingen, förderfähig seien und dass es keine Eingangsbestätigung gäbe.

Mit welchen Kosten müsst ihr für die Bescheinung des Schornstenfegers rechnen?

Euer bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger erstelle euch laut MUEEF gegen eine Gebühr von 25 Euro plus Umsatzsteuer (Grundlage: Nr. 5.4 der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis,
Stand 4. Dezember 2012)) eine Bescheinigung über die Aufstellung der Einzelraumfeuerungsanlage, die Voraussetzung für eine Förderung sei. Diese Kosten seien demnach nicht erstattungsfähig.

Was heißt: Einzelraumfeuerungsanlage?

Für die Bewilligungsbehörde sei eine Einzelraumfeuerungsanlage eine Feuerungsstätte, die den Aufstellraum vorrangig beheize. Die Definition von Einzelraumfeuerungsanlage richte sich nach den Begriffsbestimmungen der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV).

Mit welcher Förderhöhe könnt ihr rechnen?

Die Höhe der Förderung richte sich dem MUEEF zufolge nach dem Wirkungsgrad und dem Brennstoff der neuen Einzelraumfeuerungsstätte. Darüber hinaus bestünde auch die Möglichkeit einer Förderung von Anlagen, die wassergeführt seien. Eine Übersicht der Kriterien und Förderhöhen liefert das Ministerium:

Förderhöhe 1000 effiziente Öfen Rheinland-Pfalz
Die Förderhöhe für den Ofentausch richtet sich nach der Art des neuen Ofens und der Art des Brennstoffs, den ihr damit verfeuert. Tabelle: MUEEF

Welche neuen Öfen / Brennstoffe sind förderfähig?

Die Förderung gelte ausschließlich für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste biogene Brennstoffe, also Rohstoffe mit biologisch-organischer Herkunft. Für Einzelraumfeuerungsanlagen kämen demnach überwiegend Holz oder Holzreste in Form von Scheitholz oder Holzpellets als Brennstoff in Frage.  Das heiße auch, dass Öfen, die mit fossilen Rohstoffen wie Kohlebriketts betrieben würden, nicht förderfähig seien. Das gelte auch für Anlagen, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben würden.

Welche Voraussetzungen muss der alte Ofen erfüllen?

Der ausgetauschte alte Ofen müsse zwischen dem 01. Januar 1985 und dem 01. Januar 1995 errichtet worden sein ( Datum auf dem Typschild  sei ausschlaggebend). Sie dürfe die Anforderungen des § 4 in Verbindung mit der Stufe 2 der Anlage 4 der 1. BImSchV vom 26.1.2010 (BGB1. I S. 38) nicht erfüllen. Gefördert werde zudem der Austausch von Öfen, die nicht den Sanierungsregeln des § 26 der 1. BImSchV vom 26. Januar 2010 unterliegen würden und vor dem 01. Januar 1995 errichtet worden seien. Gut zu wissen: Der ausgetauschte Ofen dürfe demnach auch mit fossilen Brennstoffen wie Heizöl betrieben worden sein.

Für welche Öfen gelten die Sanierungsregeln der 1. BIMSCHV vom 26. Januar nicht?

Folgende Öfen seien von den Sanierungsregeln des § 26 der 1. BImSchV ausgenommen:

  • Nicht gewerblich genutzte Herde und Backöfen mit weniger als 15 kW Nennwärmeleistung,
  • offene Kamine,
  • Grundöfen,
  • Wohnungen, deren Wärmeversorgung ausschließlich über die Einzelraumfeuerungsanlagen erfolge,
  • „Historische Öfen“, die vor dem 01. Januar 1950 hergestellt oder errichtet worden seien.

Wie lange läuft das Förderprogramm “1.000 effiziente Öfen für Rheinland-Pfalz”?

Laut MUEEF ende das Förderprogramm, wenn die Gesamtfördersumme von 500.000 Euro ausgeschöpft worden sei oder spätestens am 31.Dezember 2018.

Ein konkretes Förderbeispiel

Das MUEEF rechnet folgendes Förderbeispiel vor: Ihr installiert einen neuen Ofen mit einem Wirkungsgrad von 85 Prozent, der 2.000 Euro gekostet habe. Für Schornsteinsanierung und
Installation fallen weitere 2.100 Euro an Kosten an. Die gesamte Investitionssumme für die Maßnahme betrage damit 4.100 Euro. Für den neuen Ofen könntet ihr im Rahmen des „1.000 effiziente Öfen“-Programmes eine Förderung von 500 Euro erhalten. Diese Summe werde von der Investitionssumme von 4.100 Euro abgezogen, so dass ihr von der ISB ein Darlehen über 3.600 Euro erhalten könntet Der anteilige Tilgungszuschuss der ISB beziehe sich ebenfalls auf diese Summe.

Foto: view7/photocase