Energiesparmaßnahme Solarthermie - neue Förderrichtlinien in Stuttgart

Stuttgart fördert Solarthermie jetzt nach Ertrag

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Gute Nachrichten kamen dieser Tage aus Stuttgart. Für das kommunale Förderprogramm „Energieeinsparung“, mit dem die Landeshauptstadt Baden-Württembergs schon seit 1998 energetische Sanierungen in privaten Wohngebäuden bezuschusst, wurde neu aufgelegt. Welche Sanierungsmaßnahme, zum Beispiel die Installation einer Solarthermie-Anlage,  mit den Richtlinien vom 27. Juli 2016 wie gefördert wird, habe ich hier für Euch zusammengetragen.

Was ist nach den neuen Richtlinien eine förderwürdige energetische Sanierungsmaßnahme?

Laut Angaben der Kommune könnten Gebäudeeigentümer für die Durchführung einer der folgenden Einzelmaßnahmen im Rahmen der Pauschalförderung einen Zuschuss beantragen:

  • Dach
  • Fassade
  • Fenster
  • Heizung
  • Thermische Solaranlage: Hier gibt es eine ertragsabhängige Förderung!

Unter dem Punkt „Thermische Solaranlage“ steht in den Förderrichtlinien: Installation einer thermischen Solaranlage nach den Fördervoraussetzungen des BAFA („Heizen mit Erneuerbaren Energien“). Grundlage für die Förderung ist der jährliche Kollektorertrag aus dem Datenblatt 2 der Solar-Keymark-Programmregeln (Standort Würzburg, 50 Grad Celsius). Bei einer Kombination, also einer Installation einer thermischen Solaranlage und einem Einbau einer Heizung wird – jeweils auf der Grundlage der technischen Mindestanforderungen nach Ziffer 3.3 3 der Förderrichtlinien – ein einmaliger Kesselbonus von 1.500 Euro bewilligt. Die Zuschüsse betragen 0,20 Euro x jährlicher Kollektorenertrag Anzahl Kollektoren. Die Mindestförderung betrage demnach 200 Euro.

  • Hocheffizienzpumpe bzw. dezentrales Pumpensystem
  • Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage (KWK-Anlage)
  • Energiemanagementsystem
  • Einzelraumregelung

Außerdem gäbe es eine sogenannte Kombinationsförderung: Demnach könnten Gebäudeeigentümer im Rahmen der Pauschalförderung für die Durchführung einer Fenstersanierung und Fassadendämmung oder einer Kombination von Heizung und thermischer Solaranlage sowie einer Kumulierung von Einzelmaßnahmen der technischen Gebäudeausrüstung bezuschusst werden.

Welche Voraussetzungen muss man erfüllen, um an diese Förderungsalternativen zu kommen?

Laut Kommune sei eine Erstberatung durch das Energieberatungszentrum Stuttgart e.V. vor Auftragsvergabe und Maßnahmenbeginn Voraussetzung dafür, dass man in den Genuss der Förderung käme. Die Gebühren, die für die Erstberatung anfielen, übernähme die Stadt, heißt es weiter.

Gibt es weitere Förderungsalternativen?

Gebäudeeigentümer könnten der Kommune zufolge auch für die Durchführung einer Kombination mehrerer Maßnahmen der Wärmedämmung beziehungsweise der technischen Gebäudeausrüstung im Rahmen der Regelförderung einen Zuschuss beantragen.

Welche Voraussetzungen muss man dafür erfüllen?

Für die Regelförderung  sei eine Energiediagnose  Voraussetzung, die den Zustand des Gebäudes und der Heizungs- und Warmwasseranlagetechnik bewerte und Vorschläge für aufeinander abgestimmte Energieeinsparungen und deren Wirtschaftlichkeit aufzeige.

Wer führt eine solche Energiediagnose durch?

Die produkt- und branchenunabhängige Energiediagnose führe das Energieberatungszentrum Stuttgart e.V. durch. Sie sei demnach vor Auftragsvergabe und Maßnahmenbeginn in Auftrag zu geben. Zur Internetseite der Energieberater geht es hier lang.

Was ist eine Energiediagnose und wer zahlt ihre Dienste?

Eine Energiediagnose sei laut den Förderrichtlinien „ein Sanierungskonzept für das Gebäude, das in Anlehnung an die Förderkriterien des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die ‚Vor-Ort-Beratung‘ erstellt werde. Die Kosten für die Energiediagnose seien vom Gebäudeeigentümer / Antragsteller zu bezahlen, seien aber ebenfalls förderfähig.

Für wen gilt das Förderprogramm „Energieeinsparung“?

Das Energiesparprogramm gilt im gesamten Stadtgebiet mit Ausnahme von förmlich festgelegten Sanierungs- und Entwicklungsgebieten, die über das Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung, Abteilung Stadterneuerung, Bodenordnung, abgefragt werden können. Unter Punkt 1 „Zuwendungsempfänger“ der Förderrichtlinien können folgende Personen gefördert werden:

  1. natürliche Personen und Personengemeinschaften (private Gebäudeeigentümer * oder Mieter),
  2. juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts für solche Gebäude bzw. Wohnungen, die keinem Belegungsrecht unterliegen.

(Voraussetzung für die Förderung ist, dass der Stadt Belegungsrechte, entweder unmittelbar im Förderobjekt oder mittelbar in anderen, nicht gebundenen Objekten auf die Dauer von 10 Jahren eingeräumt werden.)

  1. Contractinggeber für kleine und größere Solarthermieanlagen bzw. KWK-Anlagen

(Voraussetzungen für die Förderung sind, dass die Dienstleistung für ein privates Wohngebäude erfolgt und kein städtisches Wohnungsbelegungsrecht besteht. Als Betriebslaufzeit der Anlage werden mindestens 10 Jahre festgelegt).

Mieter könnten demzufolge nur gefördert werden, wenn sie die Zustimmung des Eigentümers, der die Förderrichtlinien anerkennt, hätten.

Wo kann ich die Richtlinien nachlesen?

Die Stuttgarter „Förderrichtlinien der Landeshauptstadt Stuttgart zur Energieeinsparung und Schadstoffreduzierung im Gebäudebestand in der Fassung vom 27. Juli 2016 (Kommunales Energiesparprogramm)“ kann man hier als PDF aus dem Internet herunterladen.

Wo bekommt man weitere Infos zum Förderprogramm der Stadt Stuttgart?

Das Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung (61), insbesondere dessen Sachgebiet Stadterneuerung, Stadtsanierung (61-8.3) unter der Leitung von Martin Holch informiert zum Förderprogramm. Die Adresse lautet: 61-8.3 Sachgebiet Stadterneuerung, Stadtsanierung, Graf-Eberhard-Bau, Eberhardstraße 10, 70173 Stuttgart, S-Mitte. Die zugehörige Postanschrift ist: Landeshauptstadt Stuttgart, 61 Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung, 61-8.3 Sachgebiet Stadterneuerung, Stadtsanierung, 70161 Stuttgart.

Foto: Andreas F. / photocase