Leitfaden BAfA-Merkblatt 2018

BAfA-Merkblatt zum geänderten Verfahren für Fördergeld-Anträge

Veröffentlicht von

Seit 1. Januar 2018 müsst ihr den Antrag zur Förderung einer Heizung mit erneuerbaren Energien wie Solarthermie immer vor dem Beginn der Maßnahme beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAfA) stellen (wir berichteten dazu hier bereits). Den Antrag stellt ihr ab sofort ausschließlich online. Alle Infos zur geänderten Antragstellung  sowie einen Leitfaden hat das BAfA jetzt in einem BAfA-Merkblatt veröffentlicht, das wir euch hier vorstellen.

Wo bekommt ihr das BAfA-Merkblatt?

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAfA) hat ein „Merkblatt zum Antragsverfahren 2018 für Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmebereich“ veröffentlicht, das ihr euch hier von der BAfA-Internetseite als PDF-Datei herunterladen (downloaden) könnt. Das Merkblatt umfasst 12 Seiten.

Worüber informiert das BAfA-Merkblatt?

Das BAfA-Merkblatt informiert euch über sämtliche relevante Aspekte zur Beantragung von staatlichen Fördergeldern fürs Heizen mit erneuerbaren Energien ab 1. Januar 2018. Für die ab 2018 ausschließliche On-Antragstellung enthält das Merkblatt einen praktischen Leitfaden.

Förderungen ausschließlich online beantragen

Anträge zur BAfA-Förderung eurer Heizung mit Erneuerbaren im Rahmen des Marktanreizprogramms (MAP) stellt ihr ab 2018 ausschließlich über das auf der BAFA-Homepage veröffentlichte elektronische Antragsformular. Der Link für diese Online-Antragstellung soll seit dem 1. Januar 2018 zur Verfügung stehen.

Übergangsregelungen für Inbetriebnahmen 2017/18

Zunächst werden euch in dem Merkblatt die Übergangsregelungen für Inbetriebnahmen vorgestellt:

  • Demnach gelte für Inbetriebnahmen im Jahr 2017, dass ihr als Antragsteller den Förderantrag noch innerhalb von neun Monaten nach der Inbetriebnahme stellen könnt.
  • Wenn ihr den Auftrag für eure Anlage 2017 erteilt beziehungsweise den Vertrag dazu im Jahr 2017 abgeschlossen habt, die Inbetriebnahme allerdings erst 2018 stattfindet, dann müsse diese laut dem Merkblatt ebenso wie die Antragstellung zur Förderung bis spätestens zum 30. September 2018 erfolgen. Den Antrag stellt ihr in diesem Fall nach Inbetriebnahme. Wichtig: Maßnahmen, die unter die Übergangsregelung fallen und erst nach dem 30. September 2018 beantragt werden würden, könnten demnach nicht bewilligt werden.

Ein entsprechendes PDF-Formular „Erklärung zur Inanspruchnahme der Übergangsregelung“ gibt es hier auf der BAfA-Internetseite. Mit der Erklärung könnt ihr laut BAfA belegen, dass sich die Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2017 nicht habe einhalten lassen. Mit dem Beleg könntet ihr dokumentieren, dass sich euer Antrag ohne euer Verschulden verzögert hat und so würde sich eine spätere Ablehnung des Förderantrags aus eben diesem Grund vermeiden lassen. Entsprechende Erklärungen könnt ihr auf dem Formular abgeben. Die Erklärung solltet ihr gegebenenfalls dem Online-Förderantrag als Nachweis beifügen.

Leitfaden zum Beantragen von MAP-Fördergeldern via Internet (Online-Antragstellung)

Der Leitfaden zur Online-Beantragung der MAP-Förderung im BAfA-Merkblatt führt euch am Beispiel einer Biomasse-Anlage Schritt für Schritt durch die Antragstellung. Diese umfasst die drei Schritte:

  1. Dateneingabe,
  2. Upload und
  3. Prüfen und Bestätigen der Daten,

wobei Schritt 1 „Dateneingabe“ noch in einzelne Teilschritte unterteilt wird (Buchstaben a bis h). Wir fassen die wichtigsten Informationen hier für euch zusammen.

Wissenswertes zur Dateneingabe

  1. Bei der Dateneingabe geht es zuerst um eure „Angaben zum Beginn des Vorhabens“. Hier könnt ihr entweder angeben, dass ihr euer Vorhaben noch nicht begonnen habt oder ihr nehmt den Übergangszeitraum für Privatpersonen in Anspruch. Das geplante Inbetriebnahmedatum ist dann konkret zu nennen.
  2. Als nächstes geht es um euch und die „Angaben zur antragstellenden Person“ wie Anrede, Vor- und Nachname, Adresse, Telefon und E-Mail-Adresse. Wichtig ist das Feld „Beim Antragsteller handelt es sich um“: Hier könnt ihr aus der Menüleiste zwischen folgenden Angaben wählen: Privatperson, Freiberufler, Unternehmen, Contractor, Kommune …, Kommunale Unternehmen, Vereine und gemeinnützige Organisationen, Schulen und Kirchen, Landwirtschaft.
  3. Es folgen die „Angaben zur Heizungsanlage und zum Gebäude“, darunter der Standort der Anlage, das Baujahr des Gebäudes sowie Angaben zur alten Heizung (Heizungsart, Installationsdatum, Baujahr). Zur Auswahl stehen euch dabei die alten Heizungsarten Öl- / Gasheizung, Nachtspeicherofen, Einzelofen, Biomasseanlage, Wärmepumpe, Fernwärmeanschluss. Wichtig: Die Art eurer alten Heizung sowie deren Installationsdatum oder Baujahr müsst ihr nur dann nennen, wenn das Haus zwei Jahre vor der Inbetriebnahme der beispielhaft verwendeten Biomasseanlage über eine Heizung verfügt habe, schreibt das BAfA im seinem Merkblatt.
  4. Dann müsst ihr „Angaben zur Neuerrichtung oder Nachrüstung der Biomasseanlage“ machen. Dazu habt ihr folgende Auswahl: Pelletofen mit Wassertasche, Pelletkessel, Hackschnitzelkessel, Scheitholzvergaserkessel, Kombinationskessel für Pellets und Scheitholz, Kombinationskessel für Hackschnitzel und Scheitholz. Außerdem müsst ihr hier den Hersteller beziehungsweise die Typbezeichnung (Vorschlagsliste klappt aus, sobald ihr in das Eingabefeld den jeweiligen ersten Buchstaben eintippt) wählen. Die zu eurer Anlage gehörigen Werte Nennwärmeleistung und Kesselwirkungsgrad würden laut Merkblatt dann automatisch ergänzt. Wichtig: Die Kosten der Anlage stehen in eurem   Sollte ihr noch keins vorliegen haben, tragt hier die geschätzten Kosten ein. Wobei ihr beachten müsst, dass nur Material- und Montagekosten anerkannt werden, die ausschließlich die beantragte Anlage betreffen.
  5. Wenn ihr zeitgleich zu der beispielhaft zu installierenden Biomasse-Anlage auch einen neuen Pufferspeicher in Betrieb nehmen wollt, müsst ihr dessen Daten unter Schritt e „Angaben zum Pufferspeicher“ in der Kategorie „neu errichteter Speicher“ eintragen, zum Beispiel Volumen und Errichtungsjahr. War vor der Errichtung der Biomasseanlage bereits ein Pufferspeicher in Betrieb, tragt ihr dessen Volumen und Errichtungsjahr in der Kategorie „vorhandener Speicher“ ein.
  6. Bei den „Angaben zur Art der Förderung (Basis- oder Innovationsförderung)“ müsst ihr die jeweiligen Förderbedingungen beachten. Beim Auswählen der Innovationsförderung müsst ihr euch zwischen der Errichtung einer förderfähigen Biomasseanlage einschließlich einer Anlagenkomponente zur Brennwertnutzung (Abgaswärmetauscher) oder zur Staubminderung (Partikelabscheider) und der Nachrüstung einer vorhandenen Biomasseanlage mit einem Sekundärbauteil entscheiden.
  7. Es folgen „Persönliche Erklärungen und Erklärungen zur geplanten Maßnahme“.
  8. Und schließlich müsst ihr noch eine „Einverständniserklärung zur elektronischen Kommunikation“ abgeben.

Wissenswertes zum Upload

Zum Upload müsst ihr laut BAfA-Merkblatt wissen, dass das Hochladen von Nachweisen nur in Einzelfällen, darunter Innovationsförderung bei Solarthermie oder Wärmepumpe, erforderlich sei. Dieser Schritt 2 könne bei Antragstellung für die Förderung von Biomasseanlagen wie im Beispiel per Klick auf die Schaltfläche „Weiter zur Übersicht“ übersprungen werden.

Wissenswertes zur Prüfung und Bestätigung der Daten

Hier werden die bisher eingegebenen Daten zusammengefasst. Ihr bekommt die Möglichkeit, gegebenenfalls Angaben zu korrigieren. Nach dem Klick auf „Absenden“ werden eure Daten zum BAfA gesendet. Das PDF-Dokument, das unter „Druckansicht“ erstellt wird, enthält auch die sogenannte „Bestätigung der wahrheitsgemäßen Angaben“. Die müsst ihr unterschreiben und als einzige Unterlage auf Papier innerhalb von 14 Tagen an das BAFA schicken. Ihr bekommt zudem eine Bestätigungs-E-Mail.

Wichtig: Die in dieser Bestätigungs-Mail genannte Internet-ID ist nicht die BAfA-Vorgangsnummer. Damit können ihr weder Unterlagen ans BAfA nachreichen noch Infos zum Sachstand erfragen. Erst mit dem postalischem Eingang der „Bestätigung der wahrheitsgemäßen Angaben“ werde eine Vorgangsnummer vergeben, die euch dann im weiteren Schriftverkehr mitgeteilt werde, heißt es im BAfA-Merkblatt weiter.

Wissenswertes zum Bewilligungsverfahren

Zu guter Letzt wird euch im BAfA-Merkblatt das Antrags- und Bewilligungsverfahren erklärt. Es setzt sich aus zwei Stufen zusammen:

  1. In der ersten Stufe prüfe das BAfA den Förderantrag und erteile – soweit die Förderfähigkeit gegeben sei – den Zuwendungsbescheid. Darin setze es Förderhöhe und Bewilligungszeitraum fest. Zudem werde im Zuwendungsbescheid die ID mitgeteilt, die für das spätere Hochladen des Verwendungsnachweises (Verwendungsnachweiserklärung) benötigt werde. Der Bewilligungszeitraum ende neun Monate nach Erteilung des Zuwendungsbescheides. Die zu fördernde Heizungsanlage auf Basis erneuerbarer Energien müsse innerhalb des festgesetzten Bewilligungszeitraums in Betrieb genommen werden.
  2. In der zweiten Stufe des Antragsverfahrens werde das Formular „ Verwendungsnachweiserklärung“ online auf der Homepage ausgefüllt. An dieser Stelle hättet ihr die Möglichkeit, die sogenannte Zusatzförderung zu beantragen. Im nächsten Schritt würden die Nachweisunterlagen wie Rechnung, Fachunternehmererklärung, gegebenenfalls weitere Nachweise hochgeladen. Der Verwendungsnachweis müsse innerhalb des Bewilligungszeitraumes, spätestens jedoch einen Monat nach Ablauf dieser Frist über den Upload-Bereich auf der BAfA-Homepage hochgeladen werden.

Wichtig: Wenn sich beim Prüfen der Angaben im Verwendungsnachweis und der eingereichten Dokumente keine Beanstandungen ergeben, werde der Zuschuss ohne vorherige Mitteilung auf das in der Verwendungsnachweiserklärung angegebene Konto des Antragstellers ausgezahlt. Sollte darüber hinaus die Zusatzförderung bewilligt werden, erhaltet ihr einen separaten Änderungsbescheid.

So, das war‘s auch schon: Ihr wisst jetzt alles Merkenswerte zum geänderten Antragsverfahren zur BAfA-Förderung von Heizungen mit erneuerbaren Energien und könnt euch Schritt für Schritt durch den Online-Antrag arbeiten. Viel Erfolg!

Foto: kallejipp / photocase