Heizungspreise drastisch erhöht

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG): Das ändert sich ab 2023!

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Ab dem 1. Januar treten neue Richtlinien der BEG, der Bundesförderung für effiziente Gebäude, in Kraft – und zwar sowohl für das Teilprogramm BEG EM (Einzelmaßnahmenförderung) als auch für die beiden Teilprogramme BEG NWG (Nichtwohngebäude) und BEG WG (Wohngebäude). Wir stellen euch die wichtigsten Änderungen vor.

 

Wie das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) laut Medienberichten wie diesem hier am 9. Dezember 2022 informierte, gelten ab 1. Januar 2023 für alle drei Teilprogramme der Bundesförderung für effiziente Gebäude (Wohngebäude, Nichtwohngebäude und Einzelmaßnahmen) neue Richtlinien. Diese sollen demnach noch vor Ende des Jahres im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.

Die neue Förderübersicht BEG

Ende vergangener Woche twitterte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die neue Förderübersicht BEG:

BEG Förderübersicht 2023

Ziel der zweiten BEG-Reformstufe sei es, so viele Verbraucher wie möglich in ihrem Bemühen zu unterstützen, ihre Gebäude energetisch zu sanieren und erneuerbare Energien einzusetzen. In dem oben verlinkten Bericht ist weiter zu lesen, dass dem BMWK zufolge der Zugang zur BEG weiter erleichtert worden sei und neue beziehungsweise erweiterte Förderboni stärker zu Sanierungen anreizen sollen.

So werde laut BMWK ein Bonus für serielles Sanieren (SerSan) in Höhe von 15 Prozentpunkten eingeführt. Damit sei laut dem Solarserver eine innovative Methode zur umfassenden energetischen Sanierung (Gebäudehülle & -technik) gemeint. Künftig würden beispielsweise vorgefertigte Fassaden beziehungsweise vorgefertigte Dachelemente gefördert, dank denen sich der handwerkliche Sanierungsaufwand vor Ort ebenso wie die daraus resultierenden Kosten senken ließen. Zudem erhöhe sich der schon im September 2022 eingeführte Bonus für die “am wenigsten energieeffizienten Gebäude” (Worst Performing Buildings Bonus) von fünf auf zehn Prozentpunkte und werde neben den EH40- und EH55-Stufen auch auf Sanierungen auf einen EH70-Standard ausgeweitet, schreibt die Deutsche Handwerkszeitung in ihrer Onlineausgabe.

Das sind Änderungen im Teilprogramm BEG EM | BAFA

  • Das förderfähige Mindestvolumen wird von bislang 2.000 Euro auf 5.000 Euro erhöht.
  • Ein sogenanntes Kumulierungsverbot tritt in Kraft. Das heißt, dass Förderungen der Teilbereiche WG und NWG innerhalb eines Sanierungsschrittes ausgeschlossen werden.

Diese Zuschüsse gelten ab Januar 2023:

  • Im Falle eines Heizungstauschs gibt es für die Installation einer Solarheizung (Solarthermie-Anlage) einen Bonus von 10 Prozent.
  • Biomasseheizungen dürfen höchstens noch 2,5 Milligramm pro Kubikmeter (mg/m3) Feinstaub ausstoßen.
  • Für ein Gebäudenetz ohne Biomasse gilt künftig ein Fördersatz von 30 Prozent, mit Biomasse gibt’s 20 Prozent.

Diese technischen Mindestanforderungen gelten ab Januar 2023:

  • Für Wärmpumpen und Biomasse gilt: Der Anteil erneuerbarer Energie muss mindestens 65 Prozent betragen. Dahinter steckt das Ziel, nur noch möglichst hochwertige Heizungen zu fördern.
  • Beim Einsatz von Solaranlagen treten Vereinfachungen in Kraft, unter anderem  sollen die Mindestanforderungen an die Bruttokollektorfläche und den solaren Deckungsgrad entfallen.

Das sind Änderungen im Teilprogramm BEG WG/NWG | KfW

Auf der Internetseite von Envisys ist zu lesen, dass Förderanträge nach den bisherigen Regeln nur noch bis zum 14. Dezember 2022 gestellt werden könnten.

Für Neubauten gilt ab Januar 2023:

  • Der Effizienzhaus-Nachweis (Wohngebäude) gilt ausschließlich nach der Norm DIN V 18599.
  • Ab März 2023 kommt eine neue Förderung mit dem vierten Teilprogramm “Klimafreundlicher Neubau” (KFN) der BEG unter Verantwortung des Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB). Wichtig: Bis zum 28. Februar 2023 werden Neubauvorhaben weiterhin über die BEG gefördert, um den Übergang der Neubauförderung möglichst nahtlos zu gestalten.
  • Die Energie- und CO2-Einsparberechnung im Neubau erfolgt entsprechend dem ab  1. Januar 2023 geltenden GEG-Neubauniveau: Statt der bislang geltenden 75 Prozent vom Referenzgebäude gelten dann 55 Prozent.

Diese technischen Mindestanforderungen gelten ab Januar 2023:

    • In der EE-Klasse wird der Einsatz einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (WRG) Pflicht.
    • Sämtliche Effizienzhäuser und Effizienzgebäude müssen Niedertemperatur-Ready (NT-ready) ausgelegt sein. Das bedeutet, dass eine Vorlauftemperatur von 55 Grad Celsius (° C) im Auslegungsfall und Betrieb nicht überschritten werden darf. Ausnahme: Effizienzhaus Denkmal.

Foto: Doreen Brumme