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Neues Gebäudeenergiegesetz (GEG) tritt in Kraft – 10 Fragen & Antworten

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Am 1. November 2020 tritt das neue Gebäudeenergiegesetz in Deutschland in Kraft. Es löst drei bisher geltende Gesetze ab: Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Wir beantworten die 10 wichtigsten Fragen zum neuen Gebäudeenergiegesetz.

1. Was ist das neue Gebäudeenergiegesetz?

“Gebäudeenergiegesetz” (GEG) ist die Kurzbezeichnung für das neue “Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden”.

2. Wann tritt das neue Gebäudeenergiegesetz in Kraft?

Das neue Gebäudeenergiegesetz tritt am 1. des kommenden Monats (01. November 2020) in Kraft, nachdem es im Sommer, am 13. August 2020, im Bundesgesetzblatt verkündet worden war. Die Bundesregierung hatte es auf Vorschlag von Bundeswirtschafts- und Bundesinnenministerium eingebracht. Der Bundestag verabschiedete das neue GEG am 18. Juni 2020 und der Bundesrat bestätigte es am 3. Juli 2020 per Beschluss.

3. Welche bisher geltenden Gesetze löst das neue Gebäudeenergiegesetz ab?

Das Gebäudeenergiegesetz ersetzt drei bisher geltende Gesetze ab, dass heißt, mit dem Inkrfattreten des GEG treten diese außer Kraft:

  • das bisherige Energieeinsparungsgesetz (EnEG),
  • die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV)
  • das bisherige Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG).

4. Was regelt das neue GEG?

Das GEG setzt den Koalitionsvertrag, die Beschlüsse des Wohngipfels 2018 sowie die in den Eckpunkten für das Klimaschutzprogramm 2030 beschlossenen Maßnahmen in Bezug auf das Energieeinsparrecht für Gebäude um. Dazu enthält es

  • Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden,
  • die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen
  • sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden.

Indem das GEG die drei oben genannten Gesetze EnEG, EnEV und EEWärmeG vereint, gibt es in Deutschland jetzt ein einheitliches, aufeinander abgestimmtes Regelwerk für energetische Anforderungen

  • an Neubauten,
  • an Bestandsgebäude
  • und an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden.

Das neue GEG setzt die EU-Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden komplett um, wobei die Regelung des Niedrigstenergiegebäudes in das vereinheitlichte Energieeinsparrecht integriert sei, schreibt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI). Demnach werde das aktuelle energetische Anforderungsniveau für Neubauten und Sanierung nicht verschärft. Und auch weitere Steigerungen der Bau- und Wohnkosten sollen damit vermieden werden.

5. Können die energetischen Anforderungen des GEG an sich im Zuge des Klimawandels ändernde Verhältnisse angepasst werden?

Gemäß dem Klimaschutzprogramms 2030 und dessen Maßgaben sei, so schreibt das BMI, eine Klausel zur Überprüfung der energetischen Anforderungen an Neubau und Gebäudebestand im Jahr 2023 aufgenommen worden.

6. Welche wesentlichen Neuerungen bringt das GEG?

Laut BMI führe man mit dem GEG ein neues gleichwertiges Verfahren zum Nachweis der Einhaltung der energetischen Anforderungen bei der Errichtung von Wohngebäuden (sogenanntes Modellgebäudeverfahren für Wohngebäude) ein.

Außerdem lasse sich die beim Neubau bestehende Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien künftig auch erfüllen, indem gebäudenah erzeugter Strom genutzt werde.

Auch neu sind die sogenannten  Flexibilisierungsoptionen beim Erfüllen energetischer Neubaustandards. Diese beträfen dem BMI zufolge vor allem die Anrechnungsmöglichkeiten

  • von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien
  • sowie von gasförmiger Biomasse bei der energetischen Bilanzierung.

Die zum Berechnen des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs zu verwendenden Primärenergiefaktoren regelt künftig das GEG direkt. Damit würden sich sowohl Transparenz als auch  Nachvollziehbarkeit der Primärenergiefaktoren für Bauherren und Eigentümer erhöhen, erklärt das BMI.

Neu sei darüberhinaus die Einführung einer sogenannten befristeten Innovationsklausel. Diese ermögliche jeweils in Einzelfällen zwei Dinge.

Erstens ermögliche sie bis Ende 2023, dass – mit einer Befreiung seitens der zuständigen Behörde – die nach dem GEG erforderlichen Anforderungen anstelle über die Hauptanforderung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs über ein auf die Begrenzung der Treibhausgasemissionen ausgerichtetes System und den zulässigen Jahres-Endenergiebedarf nachgewiesen werden könnten. Vorausgesetzt, die Gleichwertigkeit der Anforderungen sei gegeben.

Zweitens werde sie bis Ende 2025 sicherstellen, dass die Anforderungen über ein gemeinsames Erfüllen im Quartier, also eine Gebäudemehrheit, eingehalten werden, wenn die Bestandsgebäude geändert würden. Diese Regelung sowie die Möglichkeit von Vereinbarungen über eine gemeinsame Wärmeversorgung im Quartier diene der Stärkung von quartiersbezogenen Konzepten.

Das BMI schreibt, dass das GEG  somit neue Impulse für innovative Ansätze beim energieeffizienten Bauen gebe.

Neu sei des Weiteren, dass die sich aus dem Primärenergiebedarf oder Primärenergieverbrauch ergebenden Kohlendioxidemissionen (CO2-Emissionen) eines Gebäudes künftig zusätzlich in Energieausweisen anzugeben seien. Damit stünden im Energieausweis zusätzliche Informationen, die die Klimawirkung berücksichtigten.

Normiert worden sei außerdem die Regelung zur Einschränkung des Einbaus neuer Ölheizungen ab dem Jahr 2026 nach den Maßgaben in den Eckpunkten für das Klimaschutzprogramm 2030. Diese Regelung gelte  ab 2026 ebenso für den Einbau von neuen, mit festen fossilen Brennstoffen beschickten Heizkesseln (Kohleheizungen).

Aus den Maßgaben im Klimaschutzprogramm 2030 resultiere auch eine obligatorische energetische Beratung des Käufers/Eigentümers in den Fällen des Verkaufs und bei bestimmten größeren Sanierungen von Ein- und Zweifamilienhäusern, die jetzt im GEG verankert worden sei.

Mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz würden dem BMI zufolge auch die Vollzugsregelungen verbessert. So würde eine sogenannte Erfüllungserklärung bei Neubauten und bestimmten größeren Sanierungen im Gebäudebestand eingeführt.

6. Wo ist was geregelt im neuen GEG?

Das neue Gesetz ist in 9 Teile mit jeweils Abschnitten und gegebenenfalls Unterabschnitten untergliedert:

  • Teil 1 – Allgemeiner Teil
  • Teil 2 – Anforderungen an zu errichtende Gebäude: Hier geht es in Abschnitt 4 “Nutzung von erneuerbaren Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung bei einem zu errichtenden Gebäude” Paragraf (§) 35 um die “Nutzung von solarthermischen Anlagen”
  • Teil 3 – Bestehende Gebäude
  • Teil 4 – Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung: Im Unterabschnitt 4 “Nachrüstung bei heizungstechnischen Anlagen; Betriebsverbot für Heizkessel” von  Abschnitt 2 “Einbau und Ersatz” geht es in § 72 um das Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen.
  • Teil 5 – Energieausweise
  • Teil 6 – Finanzielle Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte und von Energieeffizienzmaßnahmen: In § 90 “Geförderte Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien” regelt Satz (1), dass “insbesondere die Errichtung und Erweiterung von 1. solarthermischen Anlagen” und “2. Anlagen zur Nutzung von Biomasse …” gefördert werden könne.

GEG_§90_Satz 1_Förderung Solarthermie-Anlagen

Satz (2) des Paragrafen regelt die Voraussetzungen, die förderfähige Solarthermie-Heizungen

GEG_§90_Satz 2_Förderung Solarthermie-Anlagen_Solar Keymark 3

sowie Biomasse-Heizungen erfüllen müssen:

GEG_§90_Satz 2_Förderung Biomasse-Anlagen

Zur Solar-Keymark-Zertifizierung heißt es im Gesetzestext weiter:

GEG_§90_Satz 2_Förderung Solarthermie-Anlagen_Solar Keymark

GEG_§90_Satz 2_Förderung Solarthermie-Anlagen_Solar Keymark 2

  • Teil 7 – Vollzug
  • Teil 8 – Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang
  • Teil 9 – Übergangsvorschriften

7. Welche Anforderungen stellt das GEG an zu errichtende Gebäude?

In § 10 Satz (1) des GEG ist festgeschrieben, dass “wer ein Gebäude errichtet”, “dieses als Niedrigstenergiegebäude nach Maßgabe von Absatz 2 zu errichten habe”.

8. Was steht im neuen GEG zur Nutzung von Solarthermie-Anlagen?

§ 35 des GEG regelt die “Nutzung solarthermischer Anlagen”:

GEG_§35_Nutzung Solarthermie-Anlagen

9. Wie sieht das neue Gebäudeenergiegesetz die Nutzung von Biomasse-Heizungen?

In § 38 des GEG steht zur “Nutzung fester Biomasse” folgendes:

GEG_§38_Nutzung Biomasse-Anlagen

10. Wo kann man den genauen Text des GEG nachlesen?

Auf dieser Internetseite des BMI findet ihr einen Link zum Gebäudeenergiegesetz. Nach einem Klick darauf könnt ihr euch den 67-seitigen Gesetzestext kostenlos auf Computer, Laptop, Tablet oder Smartphone herunterladen.

Besonders spannend ist die in den Anlagen des GEG beschriebene “Umrechnung in Treibhausgasemissionen” und darunter insbesondere die Angabe der jeweiligen Emissionsfaktoren für die einzelnen Energieträger:

GEG_Emissionsfaktoren_Energieträger

Ihr seht in der Tabelle, dass lediglich die Energieträger

  • gebäudenah aus Solarenergie (Photovoltaik) und Wind erzeugter Strom
  • Erdwärme und Umgebungswärme.
  • Geothermie,
  • Solarthermie
  • sowie Erdkälte und Umgebungskälte

mit 0 (Null) Emissionen zu haben sind.

Bilder: Gesetzestexte (Screenshots), Titelgrafik: Doreen Brumme