Solarförderung der Stadt Kiel

Höhere staatliche Förderungen für solare Prozesswärme & Co.

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Der Bund hat die Fördersummen für technische Anlagen erhöht, die Prozesswärme aus erneuerbaren Energiequellen erzeugen. Dazu zählen neben Solarthermie-Anlagen (solare Prozesswärme) auch Biomasse-Heizungen und Umweltwärmeheizungen (Wärmepumpenheizungen). Unternehmen, die mit solchen Wärmeerzeugern ihre Prozesswärme erzeugen wollen, können dank der Zuschüsse vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bis zu 55 Prozent ihrer Investitionskosten sparen. Seit dem 1. November lassen sich die erhöhten Zuschüsse für Prozesswärme aus erneuerbarer Energie beantragen.

In der zugehörigen Pressemitteilung des BAFA heißt es, dass die erfolgreiche „Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft“ (EEW) zum 1. November 2021 um neue Fördermöglichkeiten für Ressourceneffizienz und Transformationskonzepte ergänzt werde. Die maximale Fördersumme hebe der Bund demnach von 10 Millionen Euro auf 15 Millionen Euro an.

Neu: Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit

Die Erhöhung der Förderung für solare Prozesswärme & Co. begründet das BAFA damit, dass der Bund im Zuge der gestiegenen energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung neben der Energieeffizienz nunmehr auch die Ressourceneffizienz in den Fokus der Energiewende rücke. Die bestehende EEW werde deshalb im Rahmen einer neuen Förderrichtlinie des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) novelliert und unter anderem um den Fördertatbestand der Ressourceneffizienz erweitert. Entsprechend werde die EEW mit Inkrafttreten der Richtlinie zum 1. November 2021 in „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit“ umbenannt.

Das BAFA berichtet, dass es in diesem Jahr mit rund 12.000 entsprechenden Förderanträgen schon mehr Anträge erhalten habe als im gesamten letzten Jahr.

Mit der neuen Förderung von Transformationskonzepten erhielten Unternehmen Unterstützung bei der Planung und Umsetzung der unternehmensindividuellen Transformation hin zur Treibhausgasneutralität. Ein solches Transformationskonzept werde mit einem Zuschuss von bis zu 80.000 Euro gefördert und könne zum Beispiel die Erstellung und Zertifizierung einer CO2-Bilanz für ein Unternehmen beinhalten.

Die Novellierung des Förderprograms habe das Ziel, das bestehende Förderangebot für Industrie und Gewerbe nutzergerecht zu optimieren. So würden beispielsweise kleine und mittlere Unternehmen eine um 10 Prozent höhere Förderquote und zudem eine höhere Förderung pro eingesparter Tonne CO2 erhalten. Das Investitionsprogramm sei demnach bewusst technologieoffen und branchenübergreifend ausgelegt. Die Förderung erfolge wahlweise

  • entweder als direkter Zuschuss (BAFA)
  • oder als Tilgungszuschuss in Verbindung mit einem Kredit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).

Das BMWi berücksichtige mit diesen Förderoptionen die unterschiedlichen Finanzierungsbedürfnisse von Unternehmen.

Modul 2 des optimierten Förderprogramms: Solare Prozesswärme, Prozesswärme aus Biomasse und Umweltwärme

Die neuen Förderregelungen für Prozesswärme aus Solarthermie, Biomasse und Umweltwärme findet ihr im Modul 2: Prozesswärme aus Erneuerbaren Energien.

Das Modul 2 regele den

  • Ersatz
  • oder die Neuanschaffung

von technischen Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Wärme, deren Wärme zu über 50 Prozent für Prozesse verwendet werde: als sogenannte Prozesswärme. Das sei Wärme, die zum Herstellen, Weiterverarbeiten oder Veredeln von Produkten oder zum Erbringen von Dienstleistungen verwendet werde.

Fördergegenstand: Was wird gefördert?

Zu den förderfähigen Investitionskosten würden neben den eigentlichen Wärmeerzeugern, also der Solarthermie-Anlage, der Biomasseheizung und der Umweltwärmeheizung insbesondere die folgenden gehören:

  • Wärmespeicher für beantragte Wärmeerzeuger,
  • Anbindung der beantragten Wärmeerzeuger an die Wärmesenke(n), im Falle einer Wärmepumpe auch die Anbindung an eine oder mehrere erneuerbare Wärmequellen,
  • Aufständerung und Unterkonstruktion für Solarthermie-Kollektoren, notwendige Baumaßnahmen zur Aufstellung beziehungsweise zur Einrichtung der Biomasseanlage oder Wärmepumpe (zum Beispiel Fundament oder Einhausung),
  • die zur Ertragsüberwachung und Fehlererkennung installierten Mess- und Datenerfassungseinrichtungen.

Zu den als Nebenkosten förderfähigen Ausgaben zählten darüber hinaus Kosten für:

Nicht förderfähig seien:

  • Investitionen in ergänzende Wärmeerzeuger auf Basis fossiler Energieträger
  • Kosten für Versicherungen, notwendige Prüfungen, Gutachten und Genehmigungen
  • Maßnahmen für erforderliche Verbesserungen der Statik am und im Gebäude

Förderhöhe: Mit wie viel Fördergeld könnt ihr rechnen?

Die maximale Förderung betrage 15 Millionen Euro pro Investitionsvorhaben bei einer Förderquote von bis zu 55 Prozent der förderfähigen Investitionskosten.

Welche Voraussetzungen müssen die zu fördernden Prozesswärme-Anlagen erfüllen?

Auf dem Merkblatt “Modul 2 – Prozesswärme aus erneuerbaren Energien.
Anlage zum Merkblatt Bundesförderung für Energie- und
Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss”, das ihr euch kostenlos als PDF aus dem Internet laden könnt, werden folgende technische Voraussetzungen genannt:

für Solarthermie-Anlagen (solare Prozesswärme):

  • Gefördert würden nur Solarthermie-Kollektoren, die nach Solar Keymark geprüft seien und einen Kollektorertrag (Qkol) von mindestens 525 Kilowattstunden pro Quadratmeter (kWh/m2) erreichten.
  • Die Planung, Installation und Inbetriebnahme müssten demnach entsprechend den Hinweisen und Vorgaben der VDI 3988 „Solarthermische Prozesswärme“ durchgeführt werden. Dies sei vom durchführenden Unternehmen zu
    bestätigen.
  • Der Nutzwärmeertrag der solaren Prozesswärmeanlage müsse mit einer Jahressimulation ermittelt werden.
  • Die Anlage müsse frost- und stagnationssicher geplant und ausgeführt werden. Dies sei vom durchführenden Unternehmen zu bestätigen.

für Biomasseheizungen:

  • Die Möglichkeit der Nutzung des Brennwertes müsse überprüft und bei Möglichkeit realisiert werden. Die Prüfung sei von einer Instanz mit entsprechenden Kompetenzen durchzuführen. Eine Nichtdurchführung müsse entsprechend begründet werden.
  • Biomasseanlagen ab 100 Kilowatt (kW) Nennwärmeleistung müssten mit einem Abgaswärmeübertrager ausgestattet und betrieben werden.
  • Zur Verlängerung der Wartungsintervalle sollte der Einsatz eines Partikelabscheiders vor dem Abgaswärmeübertrager geprüft werden.
  • Die eingesetzte Brennstoffmenge (t) sowie der verwendete Biobrennstoff sei mit seiner Herkunft, ggf. vorhandenen umweltrelevanten Kennzeichnungen und dem Heizwert (MWh/t) für drei Jahre ab Inbetriebnahme der Anlage zu dokumentieren und für etwaige Prüfungen vorzuhalten.
  • Folgende Emissionsgrenzwerte müssten zusätzlich zu den jeweils geltenden rechtlichen Vorgaben des Immissionsschutzes eingehalten werden:
    o Feinstaubgehalt: < 10 Milligramm pro Kubikmeter (mg/m³)
    o Kohlenmonoxidgehalt: < 200 mg/m³

Foto: Doreen Brumme