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§ 71e GEG-Entwurf: Wir haben ein Problem!

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Der Entwurf der deutschen Regierung zur Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) liegt vor und sorgte wegen des Verbots von Öl- und Gasheizungen ab 2024 für heftige Diskussionen im ganzen Land. Unser Faktencheck lieferte euch die Hintergründe und Fakten dazu, die ihr wissen müsst. Doch lassen wir die fossilen Brennstoffe mal beiseite und wenden uns unserem Lieblingsthema zu: der Solarthermie. Angesichts des Textentwurfs für den neu eingefügten § 71e GEG-Entwurf müssen wir sagen: “Wir haben ein Problem!”

Was steht im § 71e vom GEG?

In dem vom Internetportal Business Insider veröffentlichten Entwurf des geänderten GEG-Textes steht im neu eingefügten § 71e Folgendes:

Zu § 71e (Anforderungen an solarthermische Anlagen)

In dem neu eingefügten § 71e werden die bisher in § 35 Absatz 3 geregelten technischen Anforderungen für die Nutzung solarthermischer Anlagen mit Flüssigkeiten als Wärmeträger übernommen. Diese Anlagen müssen mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“ zertifiziert sein, solange und soweit die Verwendung einer CE-Kennzeichnung nach Maßgabe eines Durchführungsrechtsaktes auf der Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG nicht zwingend vorgeschrieben ist. Die technische Anforderung, dass die solarthermische Anlage mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“ zertifiziert sein muss, entspricht der bisherigen Regelung des § 35 Absatz 3, welche auf Nummer I.1.c) der Anlage des außer Kraft getretenen Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zurückzuführen ist. Klargestellt wird, dass entweder die in einer Anlage enthaltenen Kollektoren oder das Solarsystem zu zertifizieren ist. Die Klarstellung trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei solarthermischen Anlagen entweder um fabrikfertige Anlagen oder – was häufig der Fall ist – um individuell zusammengestellte Solarsysteme handelt. Satz 2 bestimmt, dass die Zertifizierung mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“ wie bisher nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgen muss.”

Was bedeutet das?

Der neu ins GEG eingefügte Absatz zum § 71 bedeutet, dass mit Inkrafttreten der Gesetzesnovelle die Solarthermie-Kollektoren neu installierter Solarthermie-Anlagen nach der Benchmark Solar Keymark zertifiziert sein müssen.

Was ist die Solar Keymark?

Ihr wisst nicht, was die Solar Keymark ist? Dann schaut gleich mal in unsere Artikel hier auf dem Solarthermie-Blog, in denen wir euch das Zertifikat und seine Lesart näher vorstellen:

Zurück zum neuen § 71e im GEG. Dass die Solarthermie-Kollektoren beziehungsweise Solarthermie-Anlagen, die künftig installiert werden, nach der Solar Keymark zertifiziert sein müssen, ist richtig und wichtig. Denn damit wird ein Qualitätsstandard festgelegt, der allen zugute kommt:

  • Solarthermieanlagen- und -kollektorherstellern, die diese produzieren,
  • Solarteuren, die diese installieren und warten,
  • Verbrauchern, die diese betreiben.

Das Zertifikat macht die Anlagen und Kollektoren vergleichsfähig und ist somit eine Enstcheidungshilfe beim Kauf.

Warum haben wir ein Problem mit § 71e GEG-Entwurf?

Unser Problem mit § 71e des künftigen GEG lässt sich kurz so erklären: Der neu eingefügte Abschnitt e des § 71 des GEG könnte dazu führen, dass ältere Kollektoren in Betrieb, die zum Zeitpunkt der Installation zwar ihre Solar Keymark hatten, die aber zwischenzeitlich erlosch, nicht mehr für den EE-Anteil, den das Gesetz für Heizungen vorschreibt, gezählt würden.

Das betrifft nicht wenige der Ende 2022 laut dem Bundesverband Solarwirtschaft e.V. (BSW Solar) in Deutschland installierten 2,6 Millionen Solarthermie-Anlagen. So manche Anlage, die Technologie Solarthermie wird seit mehr als 30 Jahren zur Wärmeerzeugung aus Sonnenenergie genutzt, läuft mit Kollektoren, die gar nicht mehr käuflich am Markt sind und die deshalb auch keine gültige Zertifizierung nach Solar Keymark mehr aufweisen. Das Zertifikat gibt es übrigens erst seit 2003.

Unser Problem mit § 71e des künftigen GEG ist demnach, dass wegen der “Kurzsichtigkeit” eines Gesetzestextes (oder der seiner Verfasser) schlimmstenfalls technische Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Wärme von Erzeugungsflächen (Dächern, Fassaden, Freiflächen) rückgebaut werden, die aktuell ihren Job tun und die dringend nötige Wärmewende voranbringen.

Wie lässt sich das Problem mit § 71e GEG-Entwurf lösen?

Der Gesetzgeber sollte dringend den Gesetzestext nachbessern und klar formulieren, dass bei laufenden Solarthermie-Anlagen aus dem Bestand auch bereits erloschene Zertifikate nach Solar Keymark zählen! Andernfalls nähme man der Wärmewende nämlich Wind aus den Segeln – und das können wir uns einfach nicht leisten!

Foto: Paradigma