2018 - MAP-Antragsverfahren novelliert

Ab 2018 einheitliche Antragsverfahren für BAfA-Förderungen

Veröffentlicht von

Im Rahmen des sogenannten Marktanreizprogramms (kurz: MAP) fördert die Bundesrepublik Deutschland seit langem die Nutzung von erneuerbaren Energien, um Wärme und Kälte zu erzeugen. Jetzt hat das für die Förderung zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) das Antragsverfahren überarbeitet: Sämtliche Förderbereiche wurden vereinheitlicht, so dass das Förderverfahren für die Antragsteller noch klarer und transparenter wird. Wichtig: Ab 1. Januar 2018 ist der Antrag auf eine MAP-Förderung in allen Förderfällen einheitlich schon vor Maßnahmenbeginn zu stellen.

Ab 2018 sind Anträge auf eine BAfA-Förderung stets vor der Umsetzung der Maßnahme zu stellen

Das heißt, dass ihr ab dem kommenden Jahr euren Antrag auf eine MAP-Förderung für eure Heizung mit erneuerbaren Energien beim zuständigen Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAfA) stets vor der Umsetzung  der Maßnahme einreichen müsst: Also noch bevor ihr den Handwerker eures Vertrauens beispielsweise mit der

Die Neuregelung beziehungsweise Vereinheitlichung der Förderverfahren ist für private Antragsteller und die sogenannte Basisförderung relevant, die mehr als die Hälfte der beim Amt eingehenden Anträge ausmachen.

Was das BAfA unter “Umsetzung der Maßnahme” versteht

Dazu müsst ihr wissen, dass das Bundesamt unter der “Umsetzung der Maßnahme” den Vertragsschluss mit dem Installateur, dessen Beauftragung oder auch schon den Abschluss eines sogenannten Contractingvertrags mit einem sogenannten Contractingunternehmen versteht. Solche Verträge dürft ihr künftig erst abschließen, wenn euer Förderantrag beim BAfA eingegangen ist.

Auch gut zu wissen: Sogenannte Planungsleistungen dürfen vor der Antragstellung sowohl beauftragt als auch erbracht werden.

Übergangsfrist für Heizungsanlagen, die bis Jahresende in Betrieb genommen werden

Wegen der neugeregelten beziehungsweise vereinheitlichten Förderverfahren entfällt für euch die bislang gegebene Möglichkeit, den Förderantrag erst nach Durchführung der Maßnahme zu stellen. Für die Förderfälle bis zum Jahresende (Inbetriebnahme der Heizung bis zum 31. Dezember 2017) gelte laut der Bundesbehörde eine Übergangsfrist.

Technische Anforderungen an förderfähige Anlagen bestehen unverändert  fort

Alle bislang geltenden technischen Anforderungen an förderfähige Anlagen bleiben laut Aussage des Bundesamtes unverändert fortbestehen. Ihre Förderung basiert auf dem sogenannten Marktanreizprogramm (MAP).

Damit werden die beiden bisher existierenden Förderverfahren, die sich vor allem darin unterschieden, dass der Förderantrag vor oder nach Errichtung der zu fördernden Anlage gestellt werden musste, Geschichte. Dem Bundesamt zufolge diene die Novelle des MAP-Antragsverfahrens der Vorbereitung der Umsetzung der sogenannten Förderstrategie für Energieeffizienz und erneuerbare Energien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi). Nach dem Konzept der Förderstrategie werden die haushaltsbasierten Förderangebote bis 2020 Schritt für Schritt reformiert und neu strukturiert.

Die neu geregelten Förderrichtlinien und darüber hinausgehende Infos zum Förderprogramm findet ihr auf der Internetseite des BAfA.

In unserem Beitrag

Ratgeber: Wie, wo und wann beantragt man 2017 BAFA-Fördermittel für Solarthermie?

findet Ihr alle wichtigen Infos zur Antragstellung von BAfA-Fördrgeldern übersichtlich zusammengestellt. Bei Fragen zum Förderantrag wendet euch auch an eure Handwerker: Bei vielen gehört die Antragstellung zum Dienstleistungspaket, das sie euch bei der Installation einer Heizungsanlage mit erneuerbaren Energien anbieten.

Foto: jonathan schöps / photocase