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Energetische Sanierung von der Steuer absetzen: Das müsst ihr zur Steuererklärung wissen!

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Ihr habt euer Haus kürzlich energetisch saniert oder die energetische Sanierung steht auf dem Plan? Dann solltet ihr das wissen: Seit dem Jahr 2020 lassen sich die Sanierungskosten bei der Steuererklärung steuerlich geltend machen – und zwar alternativ zu Förderungen oder Förderkrediten. Laut dem Onlineportal Zukunft Altbau, ein vom Umweltministerium Baden-Württemberg gefördertes Informationsprogramm, hinter dem die Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg GmbH (KEA) steht, könnt ihr so mit der Steuererklärung 2021 Sanierungskosten von bis zu 20 Prozent zurückholen. Denn eure Steuerlast sinke über drei Jahre hinweg um insgesamt ein Fünftel beziehungsweise um bis zu 40.000 Euro. 

Welche Sanierungsmaßen könnt ihr bei der Steuererklärung 2021 steuerlich geltend machen?

Nach Angaben von zukunftaltbau.de könntet ihr bei der Steuererklärung 2021 energetische Sanierungsmaßnahmen an eurem Haus steuerlich geltend machen, die den Standards der Einzelmaßnahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) entsprechen. Die steuerliche Begünstigung gelte von 2020 bis Ende 2029, also nur für Sanierungsmaßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2020 begonnen worden und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen seien.

Aber: Diese ließen sich demnach nur alternativ zur Förderung von der Steuer absetzen. Anders geschrieben: Diese steuerlichen Begünstigungen seien nur möglich, wenn ihr zuvor weder Förderzuschüsse noch Förderkredite in Anspruch genommen habt. Beides, Steuervorteil und Zuschüsse aus den staatlichen Fördertöpfen, die das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) verantworten, geht demnach nicht.

Plant ihr eine umfangreiche energetische Sanierung oder habt ihr diese bereits hinter euch und lag oder liegt diese über dem Maximalbetrag der förderfähigen Kosten bei BAFA und KfW, dann könnt ihr laut si-shk.de, dem Fachmagazin für SHK-Unternehmer online, einzelne Sanierungsmaßnamen steuerlich absetzen. Kombinieren sei demnach also erlaubt, kumulieren jedoch nicht.

Außerdem gelte diese Regelung nur für Sanierungsmaßnahmen am selbst genutzten Wohneigentum. 

Förderfähig seien laut zukunftaltbau.de zum Beispiel energetische Sanierungsmaßnahmen wie

  • Wärmedämmung der Fassade, des Dachs, der Geschossdecken,
  • Einbau neuer Wärmeschutzfenster und -türen
  • Erneuerung oder Installation einer Lüftungsanlage
  • Optimierung der Heizung (älter als zwei Jahre) oder Einbau einer neuen Heizung (Heizungstausch)
  • Einbau digitaler Systeme zur Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Kosten einer energetischen Baubegleitung und Fachplanung.

Dabei gilt: Für Gebäudeteile, die ihr nicht zum Wohnen nutzt, zum Beispiel euer Arbeitszimmer, könnt ihr den Steuervorteil nicht in Anspruch nehmen.

Welche Bedingungen gelten für die Steuervorteile?

Paragraf 35c des Einkommensteuergesetzes (EStG) regelt die Bedingungen für eine steuerliches Geltendmachen eurer energetischen Sanierung bei der Steuererklärung 2021. Wichtig sei laut si-shk.de, dass

  • die Maßnahmen nicht vor 2021 begonnen worden seien,
  • die Immobilie (euer Haus, eure Eigentumswohnung, euer unvermietetes Ferienhaus – bei einer Teilvermietung lassen sich die Sanierungskosten nur anteilig absetzen – oder eure Zweitwohnung) zu Beginn der Sanierung mindestens zehn Jahre alt sei,
  • die Immobilie in Deutschland oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) stehe
  • und ihr als Eigentümer darin wohnt.

Zudem müssen technische Vorgaben eingehalten werden. Für die Wärmedämmung von Außenwänden beispielsweise dürfe demnach die Wärmedurchlässigkeit (U-Wert), nicht mehr als 0,20 Watt pro Quadratmeter und Kelvin (W/(m2K)) betragen. Bei Fenstern gelte ein entsprechender Maximalwert von 0,95 W/(m2K). Außerdem müssen die energetischen Sanierungsmaßnahmen an eurem Haus von Fachunternehmen umgesetzt werden, die euch entsprechende Rechnung stellen. Diese stellen euch anschließend auch die nötige Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt aus.

Wichtig: Erfüllt euer energetisches Sanierungsprojekt die technischen Standards der BEG-Einzelmaßnahmen, reicht hierfür eine Fachunternehmererklärung des Handwerkers. Entsprechende Dokumentvorlagen stellt euch das Bundesfinanzministerium hier kostenfrei zum Download bereit. Werden jedoch mehrere Sanierungsmaßnahmen steuerlich angerechnet, ist die Bestätigung eines Energieberaters nötig.

Wie lassen sich die steuerlichen Vorteile in der Steuererklärung über den Abschreibungszeitraum verteilen?

Zukunftaltbau.de zeigt beispielhaft für Sanierungskosten von bis zu 200.000 Euro, von denen ihr demnach ein Fünftel (20 Prozent beziehungsweise höchstens 40.000 Euro pro Objekt) über einen Zeitraum von drei Jahren von der Steuer absetzen könnt, wie sich die steuerlichen Vorteile über die drei Jahre verteilen würden:

  • Jahr 1: 7 Prozent, bis zu 14.000 Euro
  • Jahr 2: 7 Prozent, bis zu 14.000 Euro
  • Jahr 3: 6 Prozent, höchstens 12.000 Euro

Diese Steuererstattung bekommt ihr über die drei Jahre, wenn ihr eure Sa­nie­rungs­kos­ten jedes Jahr in eurer Steu­er­er­klä­rung angebt.

Was ist besser: Fördergeld oder steuerliche Abschreibung?

Das Portal zukunftaltbau.de weist ausdrücklich darauf hin, dass es von vielen individuellen Faktoren, darunter euer Jahreseinkommen und eure familiäre Situation, abhänge, wie vorteilhaft die steuerlichen Begünstigungen im einzelnen sowie im Vergleich zu anderen Fördermaßnahmen seien.

Deshalb solltet ihr schon beim Planen der energetischen Sanierung eures Gebäudes unbedingt einen Finanzierungsexperten nach der für euch besten, sprich: kostengünstigsten Lösung fragen. Ratsam ist im Zweifel auch eine Nachfrage bei eurem Finanzamt – und zwar unbedingt vor Beginn der Sanierungsmaßnahmen.

In der Regel würden sich die Zuschüsse oder Tilgungszuschüsse mehr als die steuerliche Förderung  lohnen, erklärt Frank Hettler von Zukunft Altbau gegenüber dem Portal si-shk.de. Wer sich dennoch für Letzteres entscheide, der solle sich dem Experten zufolge stets mit einem Steuerberater abstimmen, um unschöne Überraschungen zu vermeiden. Wer etwa nur wenig Steuern zahle, bekomme demnach vom Finanzamt auch wenig zurück und könne daher keine hohen Sanierungskosten geltend machen.

Und was ist mit Eigenleistungen in der Steuererklärung 2021?

Laut dem Onlineportal si-shk.de könnt ihr den Gegenwert von euren Eigenleistungen sowie die dazugehörigen Materialien weder fördern lassen noch steuerlich geltend machen.

Foto: Doreen Brumme