höhere Schornsteine bei Neubauten ab 2022

Neubauten mit Holzheizung brauchen künftig höhere Schornsteine

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Wer sein neues Haus künftig mit dem erneuerbaren Brennstoff Holz beheizen möchte, muss nach der jüngsten Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (kurz: 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung, kürzer: 1. BImSchV) unbedingt auf die richtige Höhe des Schornsteins achten. Ab 2022 müssen die Schornsteine bei Neubauten mit Holzheizungen nämlich höher als bislang gebaut werden, um die Luft in Wohngebieten weniger stark mit Feinstaub zu belasten. Lest hier, wie hoch hinaus die Abluft künftig gehen muss.

Was ist Feinstaub?

Beim Verfeuern von Holz, sei es in Form von Holzscheiten, Pellets oder Hackschnitzeln, entsteht Feinstaub. Laut dem Umweltbundesamt ist Feinstaub Teil des sogenannten Schwebstaubs, also der Teilchen in der Luft, die nicht sofort zu Boden sinken, sondern eine gewisse Zeit in der Atmosphäre verweilen.

Die Deutsche Handwerks-Zeitung (DHZ) berichtet in ihrer Onlineausgabe, dass Feinstaub auch gesundheitsgefährdende Schadstoffe wie polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Dioxine und Furane enthält. Diese würden durch die Schornsteine ins direkte Wohnumfeld gelangen.

Warum wurde die Verordnung nachgebessert und präzisiert?

Mit der Neuregelung soll laut Bundesrat ein besserer Abtransport der Abgase in die freie Luftströmung erfolgen. Das Ansammeln von Abgasen in dichter Wohnbebauung würde somit verhindert werden. Außerdem soll es so zu weniger Nachbarschaftsbeschwerden infolge einer Rauchbelästigung kommen.

Um den Schutz zu verbessern, hätten demnach Bundestag und Bundesrat gemeinsam eine Änderung der 1. BImSchV beschlossen. Im Fokus hätte dabei der Paragraf 19 mit den konkreten Festlegungen für die Ableitbedingungen für Abgase aus dem Verbrennen der Feststoffe gestanden.

Diese Ableitbedingungen würden sich

  • einerseits aus der Höhe und
  • der genauen Position des Schornsteins auf dem Gebäudedach ergeben.

Die Schornsteine sollten die Abgase aus dem Holzverbrennungsprozess künftig so in die Umgebungsluft leiten, dass sie möglichst weit nach oben gelangen und weder die Gebäudebewohner selbst noch deren Nachbarn belasten würden. Genau das habe der Gesetzgeber jetzt nachgebessert beziehungsweise seien die bislang geltenden Bedingungen präzisiert worden, schreibt die DHZ.

Ab wann gelten die neuen Höhen für Schornsteine?

Die Änderung der Verordnung wurde am 13. Oktober 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit würden die Änderungen ab dem 1. Januar 2022 in Kraft treten,  erklärt Michael Erlhof, Vorstand Technik des Bundesverbands des Schornsteinfegerhandwerks gegenüber der DHZ. Ihm zufolge lasse die angepasste Verordnung die bislang geltenden Vorgaben zwar Großteils bestehen, doch sie enthalte nun auch konkretere Angaben und lege neue Grenzwerte fest.

Was ist die neue Höhe für Schornsteine gemäß der neuen 1. BImSchV?

Eine wesentliche Änderung der Ableitbedingungen sei demnach die:

Die Öffnung neu errichteter Schornsteine müsse am Dachfirst, also dem höchsten Punkt des Hauses, angebracht sein. Der Schornstein müsse den First um wenigstens 40 Zentimeter überragen.

Dazu muss man wissen, dass Schornsteine bislang auch an anderen Stellen auf dem Dach platziert werden konnten. Die Neuerung führe laut Michael Erlhof dazu, dass Bauherren dem Sitz des Schornsteins künftig beim Planen und Bauen ihres Hauses größere Bedeutung beimessen müssten. Ihm zufolge werde der nachträgliche Einbau damit in der Regel aufwendiger und möglicherweise auch teurer.

Geändert wurden auch die Vorschriften zu Schornsteinhöhen je nach Dachneigung. Der Gesetzgeber unterscheide hierbei nach den Anlagengrößen: Je mehr Gesamtwärmeleistung in Kilowatt (kW) eine Anlage hätte, desto höher müsse auch der zugehörige Schornstein gebaut werden. Es gebe laut DHZ konkrete Abstufungen (hier als PDF-Dokument hinterlegt) der Anlagengrößen und Vorgaben bezüglich der Höhen und wie weit Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern und Türen der Nachbargebäude in einem bestimmten Umkreis überragt werden müssten.

Änderung der 1. BImSchV – welche Anlagen sind betroffen (Bestandsschutz)?

Von der Neuregelung betroffen seien laut der DHZ Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe. Das könnten

  • Scheitholzkessel, Pelletskessel oder Hackschnitzelkessel,
  • Einzelraumfeuerungsanlagen wie Kaminöfen für Scheitholz oder Pellets,
  • Herde,
  • Kamineinsätze,
  • Grundöfen
  • oder auch Räucherschränke sein.

Auch für gewerblich genutzte Festbrennstoff-Heizungen wie Holzkohlegrills oder Räucherkammern, die neue Schornsteine bekommen sollen, würden demnach die neuen Vorschriften gelten.

Wichtig sei laut dem Bericht der DHZ, dass die neuen Vorschriften nur für Neubauten und nicht für bereits bestehende Schornsteine gelten würden. Dies selbst dann nicht, wenn eine wesentliche Änderung wie ein Holzkesseltausch erfolge, ergänzt Michael Erlhof. Ebenso wenig gelten sie, wenn ein fossil befeuerter Öl- oder Gasheizkessel mit einem einen Heizkessel für Scheitholz, Pellets oder Hackschnitzel getauscht werde. Zudem sehe die Verordnung vor, dass in Fällen eines unverhältnismäßigen Aufwands generell die bisherigen Regelungen Anwendung finden könnten, wobei die Grenzen eng gezogen seien.

Brauchen die höheren Schornsteine eine statische Prüfung?

Die neuen Vorschriften machten mitunter recht hohe Schornstein nötig. Die Höhe werde nach einer bestimmten Formel berechnet, erklärt Michael Erlhof in der DHZ. Das werde demnach den Beratungsbedarf steigern,

  • sowohl während des Planens und Bauens eines neuen Gebäudes,
  • als auch beim Nachrüsten von Schornsteinen bei bestehenden Gebäuden. 

Michael Erlhof weist daraufhin, dass es teils problematisch werden könne, wenn die höheren Schornsteine in den Geltungsbereich freistehender Schornsteine kämen. Dann seien ihm zufolge statische Nachweise zu erbringen.

Warum gab’s Kritik an der Vorschriftenänderung?

Laut dem DHZ-Bericht hätten die Länder in der zugehörigen Bundesratssitzung, die trotzdem zum Beschluss geführt hätte, kritisiert, dass die Bundesregierung es versäumt hätte, bestimmte Passagen der Vorschrift zu relevanten Normen zu aktualisieren. Der Bundesrat habe die Bundesregierung daher aufgefordert, dies schnellstmöglich nachzuholen.

Foto: Tim T. / Photocase