Umfairteilte CO2-Kosten

Umfairteilung der CO2-Kosten ab 2023

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Die Deutsche Bundesregierung will ab 2023 Mieter entlasten, indem sie auch die Vermieter in die Pflicht nimmt, die Kosten der CO2-Abgabe zu tragen. Die Rede ist in diesem Zusammenhang von einer “fairen Aufteilung der CO2-Abgabe”. Diese wurde seit ihrer Einführung im Jahr 2021 allein von den Mietern bezahlt. Jetzt hat der Bundestag einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Umfairteilung der CO2-Kosten beschlossen. Der muss allerdings erst noch durch den Bundesrat, um ab Januar 2023 in Kraft treten zu können.

In der zugehörigen Pressemeldung der Bundesregierung heißt es, dass seit 2021 beim Heizen mit fossilem Heizöl oder Erdgas eine zusätzliche CO2-Abgabe erhoben worden sei (wir berichteten hier auf dem Solarthermieblog). Bisher mussten Mieter diese Kosten allein bezahlen. Die Bundesregierung wolle ab dem kommenden Jahr jedoch  Vermieter stärker beteiligen – je nach energetischem Zustand des Mietshauses. Der Bundestag habe demnach den entsprechenden Entwurf für ein  Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) gerade beschlossen. Nach dem Bundestagsbeschluss müsse das neue Gesetz noch den Bundesrat passieren. Es soll am 1. Januar 2023 in Kraft treten.

  • Je schlechter die Fassade eines Gebäudes gedämmt sei,
  • je älter die Heizung
  • oder die Fenster seien,

desto mehr Energie wird zum Heizen benötigt, schreibt die Bundesregierung weiter Und: Desto höher seien auch die jeweiligen CO2-Kosten. Mieter hääten im Gegensatz zu Eigenheimbesitzern auf diese Rahmenbedingungen keinen Einfluss. Sie könnten die Heizkosten nur senken, indem sie sparsam und effizient heizen würden – die CO2-Abgabe hätten sie bisher in vollem Umfang alleine zu schultern gehabt.

Aktuell liegen die CO2-Kosten bei 30 Euro pro Tonne CO2, die beim Verbrennen von Heiz- und Kraftstoffen ausgestoßen wird. Die Kosten sollen schrittweise auf bis zu 55 Euro im Jahr 2025 steigen.

Der Deutsche Mieterbund hat berechnet, dass die jährlichen Mehrkosten infolge der CO2-Abgabe für eine durchschnittliche Wohnung in einem Mehrfamilienhaus im laufenden Jahr 2022 

  • rund 67 Euro (fürs Heizen mit Heizgas)
  • oder 98 Euro (fürs Heizen mit Heizöl) betragen.
Sie würden demnach bis zum Jahr 2025
  • auf 125 Euro (Gas)
  • oder 180 Euro (Heizöl)
steigen.

Wieviel CO2-Kosten zahlen Mieter und Vermieter ab 2023?

Der  vom Bundestag beschlossene Gesetzentwurf der Bundesregierung sehe laut Angaben derselben eine faire Aufteilung der CO2-Kosten im Mietverhältnis vor. Für Wohngebäude soll demnach ein Stufenmodell gelten:

Je schlechter der energetische Zustand eines Gebäudes sei, desto höher sei der Kostenanteil für Vermieter.

Würden diese in klimaschonende Heizungssysteme und energetische Sanierungen investieren, sinke ihr Anteil an den CO2-Kosten. Die Kostenaufteilung erfolge in Abhängigkeit vom CO2-Ausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche im Jahr. Die Bundesregierung teilt mit, dass die Vermieter die CO2-Kosten und den Verteilungsschlüssel im Zuge der jährlichen Heizkostenabrechnung ermitteln würden.

So müsse der Vermieter
  • den auf seinen Mieter entfallenden Anteil an den CO2-Kosten,
  • die Einstufung der Wohnung 
  • sowie die Berechnungsgrundlagen
in der Heizkostenabrechnung darlegen. Weise der Vermieter die Anteile an Kohlendioxidkosten nicht aus oder liefere er die erforderlichen Informationen nicht, könnten Mieter ihren Anteil an den Heizkosten um drei Prozent kürzen.

In der Onlineausgabe des Verbraucher-Portals Chip365 findet sich folgendes Stufenmodell zur Umfairteilung der CO2-Kosten:

  • Kohlendioxidausstoß (CO2-Ausstoß) < 12 kg CO2/m²/a: Anteil Mieter in Prozent = 100; Anteil Vermieter in Prozent = 0
  • Kohlendioxidausstoß (CO2-Ausstoß) 12 bis < 17 kg kg CO2/m²/a: Anteil Mieter in Prozent = 90; Anteil Vermieter in Prozent = 10
  • Kohlendioxidausstoß (CO2-Ausstoß) 17 bis < 22 kg CO2/m²/a: Anteil Mieter in Prozent = 80; Anteil Vermieter in Prozent = 20
  • Kohlendioxidausstoß (CO2-Ausstoß) 22 bis < 27 kg CO2/m²/a: Anteil Mieter in Prozent = 70; Anteil Vermieter in Prozent = 30
  • Kohlendioxidausstoß (CO2-Ausstoß) 27 bis < 32 kg CO2/m²/a: Anteil Mieter in Prozent = 60; Anteil Vermieter in Prozent = 40
  • Kohlendioxidausstoß (CO2-Ausstoß) 32 bis < 37 kg CO2/m²/a: Anteil Mieter in Prozent = 50; Anteil Vermieter in Prozent = 50
  • Kohlendioxidausstoß (CO2-Ausstoß) 37 bis < 42 kg CO2/m²/a: Anteil Mieter in Prozent = 40; Anteil Vermieter in Prozent = 60
  • Kohlendioxidausstoß (CO2-Ausstoß) 42 bis < 47 kg CO2/m²/a: Anteil Mieter in Prozent = 30; Anteil Vermieter in Prozent = 70
  • Kohlendioxidausstoß (CO2-Ausstoß) 47 bis < 52 kg CO2/m²/a: Anteil Mieter in Prozent = 20; Anteil Vermieter in Prozent = 80
  • Kohlendioxidausstoß (CO2-Ausstoß) > 52 kg CO2/m²/a: Anteil Mieter in Prozent = 10; Anteil Vermieter in Prozent = 90

Das Portal weist darauf hin, dass sich eine Änderung gegenüber dem Gesetzentwurf ergeben habe: Bei besonders schlechten Werten sollen demnach die Vermieter 95 Prozent der CO2-Kosten zahlen müssen.

Umfairteilte CO2-Kosten schaffen Anreiz für energetische Sanierung

Mit der Umfairteilung der CO2-Kosten will die Bundesregierung die Aufgabe von Vermietern betonen, ihre Mietshäuser

  • mit klimafreundlichen Heizsystemen auszustatten
  • und gut zu dämmen.

Gleichzeitig bleibe die Eigenverantwortung der bestehen, schreibt die Bundesregierung in ihrer Pressemeldung weiter, möglichst sparsam und effizient zu heizen, indem ein Teil der CO2-Kosten weiterhin auf ihren Schultern laste. Der Anreiz des CO2-Preises für mehr Klimaschutz und Energieeffizienz wirke so demnach nun auch im Mietverhältnis.

Entwurf für Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) enthält Ausnahmen

In manchen Fällen würden der Bundesregierung zufolge Vorgaben, darunter zum Beispiel seitens des Denkmalschutzes, die Pflicht zur Nutzung von Fernwärme oder der Milieuschutz, Vermieter daran hindern, die Energiebilanz von Gebäuden zu verbessern. Ihr Kostenanteil an der CO2-Abgabe werde in diesen Fällen dann halbiert oder entfalle gar ganz.

Umfairteilung der CO2-Abgabe bei Nichtwohngebäuden: 50:50

Bei Nichtwohngebäuden gelt laut der Bundesregierung vorerst übergangsweise eine hälftige Teilung der CO2-Abgabe. Ein Stufenmodell wie bei Wohngebäuden eigne sich dort derzeit noch nicht, da diese Gebäude in ihren Eigenschaften zu verschieden seien. Die Datenlage reiche demnach aktuell nicht aus für eine einheitliche Regelung. Hier gelte es laut dem Gesetzentwurf, bis Ende 2024 die dafür erforderlichen Daten zu erheben. Ein Stufenmodell für Nichtwohngebäude soll dann Ende 2025 eingeführt werden.

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