BEG 2024 Förderung erneuerbares Heizen Heizungstausch

BEG 2024: So fördert der Staat Holzheizung, Solarheizung und Wärmepumpe 2024

Veröffentlicht von

Die Nachrichten rund um den Bundeshaushalt für 2024 überschlagen sich aktuell. Das setzt der ohnehin herrschenden Unsicherheit beim Entscheiden, wie künftig geheizt werden soll, noch eins obendrauf. Wir wollen euch hier dennoch vorstellen, wie der Staat über die Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG 2024) ab Januar 2024 erneuerbares Heizen fördern will. 

Das Wichtige vorweg:

Das Bundesverfassungsgericht erklärte das zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 am 15. November 2023 für nichtig. Der Grund: Die Gesetzesartikel 109 Abs. 3, Art. 110 Abs. 2 und Art. 115 Abs. 2 sind mit dem deutschen Grundgesetz (GG) unvereinbar.

Was hat das Urteil mit der Förderung von erneuerbarem Heizen zu tun?

Wichtig an dem Urteil ist, dass mit diesem Gesetz eine im Bundeshaushalt 2021 als Reaktion auf die Corona-Pandemie vorgesehene, jedoch im Haushaltsjahr 2021 nicht unmittelbar benötigte Kreditermächtigung in Höhe von 60 Milliarden Euro mit einer Zuführung an den „Energie- und Klimafonds“ (EKF), ein unselbständiges Sondervermögen des Bundes, für künftige Haushaltsjahre nutzbar gemacht werden sollte. Die Zuführung erfolgte im Februar 2022 – also rückwirkend – für das abgeschlossene Haushaltsjahr 2021. Der EKF wurde zwischenzeitlich in „Klima- und Transformationsfonds“ (KTF) umbenannt, schreibt das Bundesverfassungsgericht in seiner zugehörigen Pressemeldung.

Es geht demnach auch um die Fördergelder, die im Rahmen der BEG für Gebäudesanierungen genutzt werden sollen (BEG EM – BEG Einzelmaßnahmen).

Genauso wichtig zu wissen ist, dass der Haushaltsausschuss des Bundestages danach dem neuen Vorschlag des Bundeswirtschaftsministeriums für die BEG 2024 zustimmte.

Doch dann verhängte das Finanzministerium eine sogenannte Haushaltssperre. Das heißt, dass im Etat des laufenden Jahres 2023 vorsorglich Finanzzusagen für die Zukunft gesperrt wurden.

Und auch das ist wichtig: Am 22. November 2023 verschob die Regierung die Verabschiedung des Etats für 2024 zunächst auf unbestimmt.

Bei diesem Stand der Dinge bleibt nur festzustellen: Vieles ist noch offen.

Dennoch wollen wir einen Blick auf die geplante BEG 2024 werfen – so, wie ihr der Haushaltsausschuss zustimmte.

BEG 2024: Mit dieser Förderung könnt ihr rechnen – Angaben unter vorbeschriebenem Vorbehalt

Geplant ist, dass sich alle Eigentümer:innen ab 2024 die Kosten einer neuen klimafreundlichen Heizung mit 30 Prozent bezuschussen lassen können. Hinzu sollen unter bestimmten Voraussetzungen noch Boni kommen:

  • ein sogenannter Klima-Geschwindigkeitsbonus (geplant: 25 Prozent) für den Austausch einer alten, funktionierenden fossilen Heizung,
  • ein sogenannter Einkommensbonus (geplant: 30 Prozent) für Haushalte (selbstnutzende Eigentümer:innen), deren zu versteuerndes Einkommen 40.000 Euro nicht überschreitet,
  • ein Effizienzbonus (Wärmepumpenbonus) für diejenigen, die sich eine Wärmepumpe mit natürlichem Kältemittel wie R290 (Propan) einbauen.

Wichtig: Der maximal förderfähige Satz ist bei 70 Prozent gedeckelt. Die Boni sind kumulierbar bis zum maimalen Fördersatz.

Wie werden Wärmepumpen mit der BEG 2024 gefördert?

Die Basisförderung für Wärmepumpen soll 30 Prozent betragen. Hinzu kommen können der Klima-Geschwindigkeitsbonus (maximal 25 Prozent), der Einkommensbonus (30 Prozent) und der Effizienzbonus (5 Prozent).

Wie werden Solarheizungen mit der BEG 2024 gefördert?

Wer eine Solarthermie-Heizung einbaut, kann ab 1. Januar 2024 mit der Basisförderung (30 Prozent) der BEG sowie dem Klima-Geschwindigkeitsbonus (maximal 25 Prozent) und dem Einkommensbonus (30 Prozent) rechnen.

Wie werden Holzheizungen mit der BEG 2024 gefördert?

Holz- und Pelletsheizungen (Biomasseheizungen) sind in der novellierten BEG 2024 anderen Wärmeerzeugern gleichgestellt und die Förderbedingungen dem Deutschen Pellet-Institut zufolge weitgehend adäquat ausgestaltet worden.

Das heißt: Neben der Grundförderung von 30 Prozent gibt’s für Holz- und Pelletsheizungen den Klima-Geschwindigkeitsbonus (maximal 25 Prozent) und den Einkommensbonus (30 Prozent).  Zudem fördert die BEG 2024 die Ausrüstung von Holz- und Pelletheizungen mit einem Staubfilter in Höhe von 2.500 Euro – die Nachrüstung mit 50 Prozent der Investitionskosten.

Gut zu wissen: Der Klima-Geschwindigkeitsbonus soll für Holz- und Pelletheizungen nur dann gewährt  werden, wenn diese

  • mit einer Solarthermie-Anlage,
  • mit einer Photovoltaik-Anlage
  • oder mit einer Wärmepumpe

zur Warmwasserbereitung kombiniert werden.

Wie werden wasserstofffähige Gasheizungen mit der BEG 2024 gefördert?

Sogenannte H2-Ready-Gasheizungen sind in den Förderkatalog der BEG 2024 mit aufgenommen worden. Wobei sich die Förderung nur auf die Mehrkosten beziehen soll, die sich ergeben, wenn man die Kosten der wasserstofffähigen Gasheizung mit den Kosten einer herkömmlichen Gasheizung vergleicht.

An den Mehrkosten soll die BEG 2024 sich wie folgt mit Zuschüssen beteiligen: 30 Prozent Basisförderung, maximal 25 Prozent Klima-Geschwindigkeitsbonus und 30 Prozent Einkommensbonus.

Heizungstausch mit der BEG 2024 – auch das müsst ihr wissen!

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) nennt in seinem Eckpunktepapier zur Förderung des Heizungstauschs noch diese Punkte:

Die maximal förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch werden mit der BEG auf 30.000 Euro für ein Einfamilienhaus beziehungsweise die erste Wohneinheit in einem Mehrparteienhaus angepasst. Das heißt, der maximal erhältliche
Investitionskostenzuschuss für den Heizungstausch beträgt hier – bei einem Fördersatz von 70 Prozent – 21.000 Euro. In einem Mehrparteienhaus erhöhen sich die förderfähigen Kosten je weitere Wohneinheit. Bei Nichtwohngebäuden gelten Grenzen für die förderfähigen Kosten nach Quadratmeterzahl.

Die maximal förderfähigen Investitionskosten für Effizienzmaßnahmen liegen bei 60.000 Euro pro Wohneinheit, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan vorliegt und bei 30.000 ohne diesen. Das bedeutet, dass – neu – die Höchstgrenzen der förderfähigen Kosten für Heizungstausch einerseits und weitere Effizienzmaßnahmen andererseits additiv sind. In der Summe gilt dann eine Höchstgrenze der förderfähigen Kosten von 90.000 Euro, wenn Heizungstausch und Effizienzmaßnahme durchgeführt werden. Momentan betragen die maximal förderfähigen Investitionskosten 60.000 Euro. Diese Summe gilt derzeit für alle durchgeführten Maßnahmen am Gebäude (Heizungstausch UND weitere Effizienzmaßnahmen) innerhalb eines Kalenderjahres.

Neu ist ein Kreditangebot – zinsverbilligt für Antragstellende bis zu einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von 90.000 Euro pro Jahr – für den
Heizungstausch und weitere Effizienzmaßnahmen. Dieses Angebot soll insbesondere in der aktuellen Hochzinsphase dabei helfen, die finanzielle Belastung von einem Heizungstausch zeitlich zu strecken und zu verringern. Durch flexiblere Laufzeiten soll die Finanzierung zudem zum Beispiel für Senior:innen attraktiver gestaltet werden.

Weitere Förderungen im Rahmen der BEG 2024

Neu: Für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und Anlagentechnik sowie Einzelmaßnahmen zur Heizungsoptimierung, um die Effizienz zu steigern, soll bis zur Ausschöpfung eines begrenzten Budgets – laut Medienberichten drei Milliarden Euro – ein sogenannter Konjunkturbooster von 10 Prozent kommen. Mit der BEG 2024 sollen  Einzelmaßnahmen dann wie folgt gefördert werden:

  • Energetische Sanierung der Gebäudehülle: Basisförderung (15 Prozent) plus iSFP-Bonus (iSFP steht für “individueller Sanierungsfahrplan”) plus Konjunkturbooster (10 Prozent)
  • Sanierung der Anlagentechnik: Basisförderung (15 Prozent) plus iSFP-Bonus plus Konjunkturbooster (10 Prozent)
  • Heizungsoptimierung zur Verbesserung der Effizienz: Basisförderung (15 Prozent) plus iSFP-Bonus plus Konjunkturbooster (10 Prozent)
  • Heizungsoptimierung zur Reduktion von Emissionen: Basisförderung (50 Prozent)

Foto: Doreen Brumme