Austauschpflicht für alte Heizungen

Alles Wissenswerte zur Austauschpflicht für alte Heizungen

Veröffentlicht von

Die von der Regierungskoalition geplante Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG, auch Heizungsgesetz genannt) wurde vorerst vom Bundesverfassungsgericht gestoppt (wir berichteten). Das heißt, dass das bislang geltende GEG nach wie vor gilt. Und deshalb solltet ihr als Hausbesitzer und Heizunsgbetreiber auch wissen, was das geltende Recht zur Austauschpflicht für Heizungen, die älter als 30 Jahre sind, sagt. 

Austauschpflicht für alte Heizungen: Alles, was (noch) Recht ist

Auch wenn der neue Entwurf des GEG nicht wie ursprünglich von der Regierungskoalition noch vor der Sommerpause des Bundestages im Plenum zur Abstimmung gebracht wurde und jetzt feststeht, dass die zweite und dritte Lesung im Bundestag erst im September stattfinden sollen, ändert das nichts an den Fakten:

  1. Solange das novellierte GEG nicht in Kraft ist, gilt das derzeit geltende weiter.
  2. Viele Heizungen in Deutschlands Heizungskellern sind alt und werden von Tag zu Tag älter.
  3. Für alte Heizungen gibt es eine gesetzlich festgschriebene Austauschpflicht. Diese wurde bereits von der sogenannten Großen Koalition unter Bundeskanzlerin Merkel beschlossen.

Für Gasheizungen und Ölheizungen ab einem Alter von 30 Jahren gilt die Pflicht, diese auszutauschen.

Aber: Der Gesetzgeber hat Ausnahmen von dieser Regel vorgesehen, beispielsweise für Heizkessel mit Niedertemperaturtechnik oder Brennwerttechnik. Dennoch können einige von euch Heizungsbetreiber:innen bereits im kommenden Jahr 2024 von der Austauschpflicht für alte Heizungen betroffen sein. Angesichts der Tatsache, dass das Einhalten der Austauschpflicht laut dem Hamburger Abendblatt überwacht werde, solltet ihr wissen, ob eure Heizung ein Austauschkandidat ist oder in Kürze sein wird.

Eure Heizungen haben eure Schornsteinfeger:innen im Auge: Sie seien es auch, die das Einhalten der Austauschpflicht hauptsächlich “verantworten” würden, schreibt das Hamburger Abendblatt in seiner Onlineausgabe weiter. Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) habe demnach gegenüber dem Abendblatt von einer “unbürokratischen” Umsetzung dieser Regelung gesprochen. So sei meist kein rechnerischer Nachweis erforderlich. Stattdessen würden vorab definierte Möglichkeiten zur Umsetzung angeboten. Das sagte Susanne Ungrad der Zeitung. Sie ist demnach Pressereferentin im Wirtschaftsministerium.

Austauschpflicht für alte Heizungen – das Wichtigste auf einen Blick

Welche(s) Gesetz(e) regelt(n) die Austauschpflicht für alte Heizungen?

§ 72 “Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen” in der seit 2020 geltenden GEG-Fassung regelt, dass Gasheizungen und Ölheizungen, die vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betrieben werden dürfen.

“§ 72 Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen

(1) Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben.

(2) Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und ab dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren nach Einbau oder Aufstellung nicht mehr betreiben.”

Welch Ausnahmen sieht der Gesetzgeber vor?

“(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf

  • Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie
  • heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt.

(4) Ab dem 1. Januar 2026 dürfen Heizkessel, die mit Heizöl oder mit festem fossilem Brennstoff beschickt werden, zum Zwecke der Inbetriebnahme in ein Gebäude nur eingebaut oder in einem Gebäude nur aufgestellt werden, wenn

  • ein Gebäude so errichtet worden ist oder errichtet wird, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 anteilig durch erneuerbare Energien nach Maßgabe der §§ 34 bis 41 und nicht durch Maßnahmen nach den §§ 42 bis 45 gedeckt wird,
  • ein bestehendes öffentliches Gebäude nach § 52 Absatz 1 so geändert worden ist oder geändert wird, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf anteilig durch erneuerbare Energien nach Maßgabe von § 52 Absatz 3 und 4 gedeckt wird und die Pflicht nach § 52 Absatz 1 nicht durch eine Ersatzmaßnahme nach § 53 erfüllt worden ist oder erfüllt wird,
  • ein bestehendes Gebäude so errichtet oder geändert worden ist oder geändert wird, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf anteilig durch erneuerbare Energien gedeckt wird,
  • bei einem bestehenden Gebäude kein Anschluss an ein Gasversorgungsnetz oder an ein Fernwärmeverteilungsnetz hergestellt werden kann, weil kein Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung oder kein Verteilungsnetz eines Fernwärmeversorgungsunternehmens am Grundstück anliegt und eine anteilige Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs durch erneuerbare Energien technisch nicht möglich ist oder zu einer unbilligen Härte führt.

Die Pflichten nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 und nach § 52 Absatz 1 bleiben unberührt.

(5) Absatz 4 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Außerbetriebnahme einer mit Heizöl oder mit festem fossilem Brennstoff betriebenen Heizung und der Einbau einer neuen nicht mit Heizöl oder mit festem fossilem Brennstoff betriebenen Heizung im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.”

Die Ausnahmen von der Austauschpflicht für alte Heizungen kurz & knapp:

  • Die Austauschpflicht gilt für Konstanttemperaturkessel (Gas- oder Ölheizung). Das heißt: Über 30 Jahre alte Niedertemperaturkessel und Brennwertkessel sind von der Austauschpflicht ausgenommen
  • Wer als Eigentümer:in und Heizungsbetreiber:in seit 1. Februar 2002 selbst in seinem Haus oder seiner Wohnung wohnt, ist laut aktuell geltendem GEG nicht von der Austauschpflicht für alte Heizungen betroffen.
  • Hauskäufer:innen sind vor der Austauschpflicht betroffen. Für sie gilt jedoch eine 2-Jahresfrist. Anschließend müssen sie gegebenenfalls “mit eingekaufte” über 30 Jahre alte Heizungen verpflichtend tauschen.
  • 30 Jahre und ältere Heizungen mit einer Nennleistung von weniger als 4 Kilowatt (kW) oder mehr als 400 kW betrifft die Austauschpflicht nicht.

Wie wird kontrolliert, ob die Austauschpflicht für alte Heizungen eingehalten wird?

Die Frage, wie genau das Einhalten der Austauschpflicht für alte Heizungen kontrolliert werde, beantwortet das Hamburger Abendblatt so: Auf Nachfrage beim Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks hätte dessen Sprecher erklärt, dass das Überprüfen der Austauschpflicht fast immer unbürokratisch über die sogenannte Vermutungsregelung geschehe. Das heiße, dass die/der Schornsteinfeger:in die Situation vor Ort bei der nächsten planmäßigen Wartung bewerte. Heize man ausschließlich mit einer Gas- oder Ölheizung, müsse die/der zuständige Schornsteinfeger:in das Alter der Heizung prüfen. Das Heizungsalter (Datum des Einbaus, Datum der Inbetriebnahme) lasse sich bestenfalls vom Gerät selbst ablesen oder in den Unterlagen zum Gebäude finden.

Wie wird Gas plus Erneuerbar oder Öl plus Erneuerbar bewertet?

Wenn neben einer alten Gas- oder Ölheizung bereits eine erneuerbare Heizung mit im Einsatz sei, gestalte sich das Bewerten der Heizungsanlage als Ganzes etwas komplexer. Das Abendblatt gibt dafür ein konkretes Beispiel: Im Falle einer alten Gasheizung plus Wärmepumpe, gewährleiste Letzere einen erneuerbaren Wärmeanteil. Gemäß den Plänen der Regierungskoalition soll dies ab 2024 auch für neue Gas- und Ölheizungen unter 30 Jahren gelten. Der Sprecher des Schornsteinfegerhandwerks erklärte dem Abendblatt hierzu, dass dann die Wärmepumpe mindestens 30 Prozent des Wärmebedarfs abdecken müsse. Könne die/der zuständige Schornsteinfeger:in dies vor Ort vermuten, sei die Angelegenheit damit erledigt.

Was passiert, wenn ihr der Austauschpflicht nicht nachkommt?

Auf diese Frage des Abendblatts antwortete der Sprecher des Schornsteinfegerhandwerks, dass dann zuerst mit den Eigentümer:innen gesprochen werde. Die Bestätigung könne zu einem späteren Zeitpunkt eingeholt werden. Wenn sich Eigentümer:innen nicht an die gesetzlichen Vorgaben halten oder diese gar ablehnen würden, würden die Schornsteinfeger:innen die zuständige Behörde informieren, beispielsweise die Baubehörde. Wie es dann weiter gehe, lege die eingeschaltete Behörde fest. Gemäß dem aktuellen GEG könnten bereits heute Bußgelder von bis zu 50.000 Euro bei Verstößen verhängt werden.

Ein guter Grund dafür, dass ihr euch über das Alter eurer Gas- oder Ölheizung informiert, zum Beispiel beim nächsten Besuch der/des Schornsteinfegers:in. Verbraucherzentralen und Energieberater:innen stünden dem Abendblatt zufolge ebenfalls als Ansprechpartner:in bereit und könnten euch außerdem bei der Suche nach Alternativen zur alten Gas- oder Ölheizung helfen.

Wie viele alte Heizungen sind tatsächlich von der Austauschpflicht betroffen?

Mit Verweis auf die Deutsche Presse-Agentur (dpa) berichtet das Hamburger Abendblatt, dass nur ganz wenige der 110.000 Heizungen im Stadtstaat Hamburg von der Austauschpflicht für alte Heizungen betroffen seien. Michael Neuhäußer – Obermeister der Hamburger Innung – nannte demnach diese Zahlen: 1,4 Prozent der Ölheizungen und 0,35 Prozent der Gasheizungen in Hamburg seien gemäß dem schon Ende 2020 in Kraft getretenen GEG austauschpflichtig.

Laut diesen Zahlen – die laut Abendblatt von den rund 100 Hamburger Schornsteinfeger.innen im Jahr 2021 erhoben worden seien – seien von den 86.000 mit Gas betriebenen Heizungen rund 14.000 oder 16 Prozent zwischen 30 und 38 Jahren alt. Diese Heizungen würden allerdings mit Niedertemperatur- oder Brennwertkessel betrieben und fielen laut Neuhäußer demzufolge nicht unter die gesetzmäßige Austauschpflicht. Lediglich 2,2 Prozent der Gasheizungen oder knapp 2.000 Heizungen hätten demnach einen veralteten Standard- oder seien Konstanttemperaturkessel, also Heizungen mit einer konstanten Vorlauftemperatur.

Doch auch von diesen 2.000 Heizungen, so schreibt das Abendblatt weiter, müssten nicht alle ausgetauscht werden. Das habe diesen Grund: Die Eigentümer:innen würden ihr Haus seit mindestens Anfang des Jahres 2002 selbst bewohnen und seien somit von der Pflicht ausgenommen. Auch spannend: Auf die Austauschpflicht hätten die Hamburger Schornsteinfeger:innen im Jahr 2021 bei nur rund 300 Heizungen hinweisen müssen – und die hätten vor allem in größeren Mehrfamilienhäusern gestanden. 

Gasheizungen Ü30 in Deutschland

Folgende Altersangaben zu Gasheizungen aller Technologien (Konstanttemperatur-Systeme, Niedrigtemperaturkessel und Heizwertfeuerstätten) außer Brennwerttechnik macht das Abendblatt mit Verweis auf den Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks :

  • Gasheizungen Ü20 in Deutschland: etwa 4.040.000
  • Gasheizungen Ü25 in Deutschland: etwa 2.810.000
  • Gasheizungen Ü30 in Deutschland: etwa 1.350.000

Ölheizungen Ü30 in Deutschland

Folgende Altersangaben zu Ölheizungen macht das Abendblatt mit Verweis auf den Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks:

  • Ölheizungen Ü20 in Deutschland: etwa 3.350.000
  • Ölheizungen Ü25 in Deutschland: etwa 3.430.000
  • Ölheizungen Ü30 in Deutschland: etwa 1.390.000

Foto: Doreen Brumme