GEG-Entwurf

Wärmewende: Das müssen Heizungsbetreiber zum GEG-Entwurf wissen!

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Lange hat’s gedauert, hin und her ging’s – doch jetzt steht der Gesetzentwurf der Bundesregierung und damit der Plan, wie Deutschland die Wärmewende im Heizungskeller durchziehen will. Wir beantworten die wichtigsten Fragen zum GEG-Entwurf, die ihr euch als Heizungsbetreiber jetzt stellt.

Wo findet ihr den Gesetzentwurf zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes  (GEG-Entwurf)?

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauen (BMWSB) stellt auf seiner Internetseite den “Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebeäudeenergiegesetzes und zur Änderung der Heizkostenverordnung sowie zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung” zum kostenlosen Download bereit. Das PDF-Dokument umfasst 155 Seiten. Die Textänderungen darin sind rot markiert.

Was hat die Bundesregierung mit dem Entwurf zur Änderung des GEG vor?

Das BMWSB erklärt, dass mit dem GEG die Dekarbonisierung des Wärmesektors eingeleitet und schrittweise umgesetzt werde.

Ab 2024 müsse beim Einbau neuer Heizungen demnach konsequent auf erneuerbare Energie gesetzt werden. Das heiße konkret, dass ab dem 1. Januar 2024 möglichst jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden müsse. Dieser Fokus auf den Neubau sei angesichts der langen Investitionszeiträume im Gebäudebereich entscheidend, schreibt das Bundesministerium weiter. Denn wer heute eine neue Heizung einbaue, nutze diese 20 bis 25 Jahre. Die richtige Weichenstellung beim Einbau von neuen Heizungen müsse daher jetzt erfolgen.

Zudem stellt das Ministerium klar, dass bestehende Heizungen weiter betrieben werden könnten. Kaputte Heizungen ließen sich reparieren.

Auch nach der neuerlichen Überarbeitung des Gesetzentwurfes sei der Systemwechsel von fossilem zu erneuerbarem Heizen pragmatisch und sozial verträglich gestaltet worden, betont das BMWSB, unter anderem

  • mit Übergangsfristen,
  • mit verschiedenen technologieoffenen Erfüllungsoptionen
  • und mit Befreiungsmöglichkeiten in besonderen Fällen.

Um das GEG noch verbraucherfreundlicher zu gestalten, seien die Übergangsfristen und Erfüllungsoptionen, insbesondere für den Neubau, in der neuerlichen Überarbeitung noch einmal erweitert worden, zum Beispiel um Solarthermie.

Auch seien sogenannte Wasserstoff-fertige Gasheizungen (auch H2-Ready-Gasheizungen) als eine weitere Option in den Gesetzentwurf GEG aufgenommen worden. Damit seien laut dem BMWSB Heizungen gemeint, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar seien. Diese dürften demnach dann eingebaut werden, wenn es einen verbindlichen Investitions- und Transformationsplan für Wasserstoffnetze gebe und diese Heizungen schon 2030 mit mindestens 50 Prozent Biomethan oder anderen grünen Gasen und spätestens ab 2035 mit mindestens 65 Prozent Wasserstoff betrieben würden.

Was sind die wichtigsten Regelungen im GEG-Entwurf?

Auf einen Blick sind dies laut dem BMWSB die wichtigsten Regelungen im Gesetzentwurf:

  • Die Pflicht zum erneuerbaren Heizen ab dem 1. Januar 2024 gilt nur für den Einbau neuer Heizungen. Von dieser Pflicht sind Ausnahmen möglich. In Härtefällen können Eigentümer sich sogar ganz von der Pflicht befreien lassen.
  • Bestehende Heizungen können weiter betrieben werden.
  • Kaputte Heizungen können repariert werden.
  • Für den Fall, dass sich eine Erdgas- oder Ölheizung nicht mehr reparieren lässt, also irreparabel ist (Heizungshavarie), gibt es pragmatische Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen, so dass der Umstieg auf eine erneuerbare Heizung nicht ad hoc erfolgen muss.
  • Es gibt umfassende Übergangsregelungen für Gebäude, die sowohl mit Zentral- als auch mit Gasetagenheizungen versorgt werden. Fällt die erste Gasetagenheizung in dem Gebäude aus, haben die Eigentümer erstens drei Jahre Zeit, um zu entscheiden, wie für das gesamte Gebäude auf erneuerbare Heizungen umgestellt wird. Zweitens erhalten sie, wenn sie sich für eine Zentralisierung der Heizung entschieden haben, weitere zehn Jahre Zeit zur Umsetzung.
  • Die vorgesehene Regelung ist technologieoffen. In bestehenden Gebäuden können auch weiterhin Gasheizungen eingebaut werden, wenn sie mit 65 Prozent grünen Gasen oder in Kombination mit einer Wärmepumpe betrieben werden. Es gibt also mehrere Möglichkeiten mit verschiedenen Technologien die Vorgabe für das Heizen mit erneuerbaren Energien zu erfüllen.
  • Der Umstieg soll durch gezielte Förderung unterstützt werden. Damit werden auch soziale Härten abgefedert. Zudem gibt es weiterhin Steuermäßigungen.

Welche Heizung dürft ihr ab 2024 einbauen?

Die Vorgabe, dass jede ab 2024 neu eingebaute Heizung, ganz gleich ob im Bestand oder im Neubau, mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie betrieben werden muss, führt dazu, dass ihr – es sei denn, für euch gelten Ausnahmen und Härtefälle – ab 2024 keine reinen Gas- oder Ölheizungen mehr neu einbauen dürft.

Das sind stattdessen eure Möglichkeiten: Ihr könnt in Neubauten

  • eine strombetriebene Umweltheizung (Wärmepumpe) einbauen,
  • eine Ökostrom-Direktheizung nutzen,
  • euer Haus an ein Nah- oder Fernwärmenetz anschließen,
  • unter Umständen einen Gaskessel für Wasserstoff oder Bioheizgas (Biomethan) installieren.
  • In Bestandsgebäuden sind auch Pelletsheizungen mit Solarthermie-Anlagen für Warmwasser und/oder zur Heizungsunterstützung eine Option. In älteren, schlecht gedämmten Gebäuden bietet sich alternativ eine Wärmepumpe an, die ihr mit einer Gas- oder Ölheizung für Spitzenlasten an kalten Tagen zu einem so genannten Hybridsystem kombiniert. Aber: Die Wärmepumpe muss dann mindestens 65 Prozent der Wärme liefern.

Was ist mit eurer fossilen Heizung, die zum Stichtag noch läuft?

Läuft euere Öl- oder Gasheizung zum Stichtag 1. Januar 2023 noch problemlos, darf sie auch weiter betrieben werden.

Darf eine fossile Heizung, die nach dem Stichtag kaputt geht, repariert und anschließend weiter betrieben werden?

Ja. Fällt eure Heizung aus, könnt ihr sie reparieren lassen.

Was tun, wenn die fossile Heizung nach dem Stichtag ausfällt und sich nicht mehr reparieren lässt?

Die Bundesregierung hatte bei der Änderung des GEG-Entwurfs im Blick, dass es wegen der hohen Nachfrage mitunter zu Lieferschwierigkeiten bei Wärmepumpen & Co. kommen könnte. Deshalb wurde per Gesetz eingeräumt, dass ihr euch erneut für eine Öl- oder Gasheizung entscheiden könnt. Aber: Die neue fossile Heizung müsst ihr später ökologisch aufrüsten, damit sie die 65-Prozent-Vorgabe erfüllt. Dafür habt ihr drei Jahre Zeit.

Was heißt technologieoffen?

Dass ihr die freie Wahl habt, mit welcher Heizung ihr heizt, vorausgesetzt, eure Heizung erfüllt die 65-Prozent-Regel, heizt also mit 65 Prozent erneuerbarer Energie.

Lohnt es sich, 2023 noch schnell eine Öl- oder Gasheizung einzubauen, die dann über den Stichtag hinaus läuft?

Wenn ihr mit diesem Gedanken spielt, solltet ihr zum einen unbedingt an die CO2-Bepreisung denken, die Deutschland für fossile Brennstoffe geplant hat und anwendet. Damit werden die Heizbrennstoffe schnell sehr teuer. Zum anderen gilt ab 2045 dann das Aus für fossile Brennstoffe zum Heizen – das sind gerade mal 20 jahre – die heute übliche Mindestlaufzeit für neue Heizungen… Ihr müsstet euch dann sowieso von eurer noch laufenden Fossilheizung verabschieden.

Welche Ausnahmen gibt es noch?

Hausbesitzer, die 80 Jahre und älter sind, bilden eine weitere Ausnahme von den Regeln im GEG-Entwurf. Die  Modernisierungspflicht kaputter Heizungen gilt dann erst für die Erben oder Käufer des Gebäudes.

Ist eure fossile Heizung ein Niedertemperatur- oder Brennwertgerät, dürft ihr sie noch bis Ende des Jahres 2044 laufen lassen.

Das gilt auch für euch, wenn ihr als Eigentümer seit dem 1. Februar 2002 eure Gas- oder Ölheizung in eurer eigenen Wohnung selbst nutzt.

Eine weitere Ausnahme stellen Gebäude dar, bei denen der Heizsystemwechsel von fossil auf erneuerbar aus technischen und ökonomischen Gründen keinen Sinn macht.

Grafik: Doreen Brumme