BAFA Halbjahresbilanz BEG 2023

Wir stellen vor: Das neue Förderkonzept erneuerbares Heizen

Veröffentlicht von

Wie angekündigt stellen wir euch das neue Förderkonzept erneuerbares Heizenausführlich vor. Auf dieses hatte sich die Bundesregierung im Zuge ihres Beschlusses des Gesetzentwurfs zum neuen GEG (wir berichteten) geeinigt. Los geht’s!

Laut dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klima (BMWK) sollen Verbraucher mit der neuen Heizungsförderung beim notwendigen Austausch ihrer Öl- und Gasheizungen gezielt und bürokratiearm aus dem Klima- und Transformationsfonds unterstützt werden.

Förderkonzept erneuerbares Heizen im bestehenden Eigenheim

Das neue Förderkonzept bestehe der Pressemeldung vom BMWK zufolge aus vier Elementen: Erstens einer Grundförderung, bei der Verbraucher wie bereits bislang Zuschüsse für den Heizungstausch erhalten könnten. Zweitens könne die Grundförderung mit einem Klimabonus weiter erhöht werden. Als drittes Element bleibe neben der Zuschussförderung eine ergänzende Kreditförderung weiterhin möglich und viertens bleibe die heute schon bestehende Möglichkeit der steuerlichen Abschreibung als alternatives Instrument weiterhin erhalten.

Grundförderung für den Heizungstausch von fossil zu erneuerbar

Für alle Verbraucher im selbstgenutzten Wohneigentum werde es auch künftig im Rahmen der Bundesförderung energieffiziente Gebäude (BEG) eine Grundförderung für den Tausch einer alten fossilen gegen eine neue klimafreundliche Heizung geben.

Die Fördersystematik werde demnach so angepasst, dass alle im Bestand möglichen und dem neuen GEG § 71 entsprechenden Heizungsoptionen mit dem gleichen Fördersatz von 30 Prozent gefördert werden.

Für alle anderen Gebäudeeigentümer bleibe die bisherige Förderung erhalten.
Verbrennungsheizungen für Gas und Öl würden weiterhin nicht gefördert. Bezüglich künftig auch mit Wasserstoff betreibbarer Heizungen gelte, dass nur die zusätzlichen Kosten für die „H2-Readiness“ der Anlage förderfähig seien.

3 Klimaboni im neuen Förderkonzept erneuerbares Heizen

Zusätzlich zur Grundförderung werde es Zuschläge in Form eines Klimabonus für verschiedene Fallgestaltungen geben.

Um möglichst schnell möglichst viel Treibhausgasemissionen einzusparen, soll nach dem Motto „worst first“ der Austausch von mit Öl oder Gas befeuerten sogenannten Konstanttemperaturkesseln und verbliebenen Kohleöfen in Wohngebäuden priorisiert werden. Wegen der CO2-Bepreisung würden diese Heizungen für ihre Besitzer in den nächsten Jahren sehr viel teurer, schreibt das BMWK. Hier soll mit attraktiven Anreizen eine starke Emissionsreduzierung erreicht werden und gleichzeitig Energiearmut vermieden werden.

Klimabonus I

Es werde ein Klimabonus I in Höhe von 20 Prozent zusätzlich zur Grundförderung in bestimmten Fällen gewährt, in denen die Verbraucher nach neuem GEG nicht zum Tausch ihrer alten Heizung verpflichtet sind und Anreize dennoch einen rascheren Heizungstausch ermöglichen sollen:

  • für den Austausch von Kohleöfen und Öl- beziehungsweise Gas- Konstanttemperaturkesseln, die älter als 30 Jahre seien und
  • wenn deren Eigentümer unter die Ausnahmen des § 73 Absatz 1 und und des § 71i GEG-E fielen. Diese Ausnahmen beträfen laut BMWK selbstnutzende Altbesitzer, welche ihre Immobilie vor 2002 bewohnten sowie Personen über 80 Jahre.
  • Es werde weiterhin der Klimabonus I zusätzlich zur Grundförderung für Eigentümer gewährt, die einkommensabhängige Sozialleistungen im Sinne von § 102 des neuen GEG erhielten (unabhängig vom Typ und Alter der Heizung).

Klimabonus II

Der Klimabonus II beträfe dem BMWK zufolge Fälle, in denen grundsätzlich eine Austauschpflicht bestünde, in denen aber ein Anreiz für eine schnellere beziehungsweise ambitioniertere Dekarbonisierung gesetzt werden solle.

Der Bonus betrage demnach 10 Prozent zusätzlich zur Grundförderung und werde gewährt bei Austausch von Kohleöfen, und Öl- beziehungsweise Gas-Konstanttemperaturkesseln, die unter die gesetzliche Austauschpflicht des § 72 GEG-E fielen, sofern die gesetzlichen Anforderungen übererfüllt würden. Das heiße bei einem Heizungstausch mindestens fünf Jahre vor dem Datum der gesetzlichen Austauschpflicht. Für einen späteren Austausch gelte ein EE-Anteil von 70 Prozent als Übererfüllung.

Zeitplan Klimaboni I und II

Die Antragstellung für die Klimaboni I und II werde zeitlich gestaffelt, um die Nachfrage an die notwendigen Handwerkerkapazitäten und Produktkapazitäten anzupassen und keinen preistreibenden Markteffekt zu generieren. So seien zum Beispiel

  • ab 2024 alle Geräte älter als 40 Jahre (mit Herstelldatum bis 31.12.1984) förderfähig,
  • ab 2025 Geräte älter als 35 Jahre (mit Herstelldatum bis 31.12.1989)
  • und ab 2026 alle Geräte älter als 30 Jahre (mit Herstelldatum bis 31.12.1996).

Klimabonus III

Der Klimabonus III werde für Havariefälle gewährt, also für Heizungen, die jünger als 30 Jahre seien und die irreparabel kaputt gingen. Für diesen Fall werde ein Bonus von 10 Prozent zusätzlich zur Grundförderung bei Austausch von Kohleöfen und Öl- beziehungsweise Gaskesseln jeglicher Art gezahlt, soferndie gesetzlichen Anforderungen mit der Umsetzung von 65 Prozent EE innerhalb von einem Jahr (anstatt gesetzlicher Frist von höchstens 3 Jahren nach § 71i Absatz 1 GEG-E) übererfüllt würden.

Ergänzende Kreditförderung und weiter bestehende Förderung sonstiger Effizienzmaßnahmen

Ergänzend würden Förderkredite für den Heizungstausch angeboten, um ein Angebot zu schaffen, bei dem die finanziellen Belastungen zeitlich gestreckt wüerden. Die Zuschüsse würden dann als Tilgungszuschuss integriert. Dieses Kreditprogramm könnten dem BMWK zufolge alle Verbraucher in Anspruch nehmen.

Für andere Sanierungsmaßnahmen, die nicht den Heizungsaustausch beträfen, bleibe die bisherige Förderung der BEG erhalten. Das heiße konkret:

Die bestehende systemische Förderung von Sanierungen auf Effizienzhaus/-gebäudeniveau (BEG Wohngebäude/Nichtwohngebäude) bleibe grundsätzlich unverändert, da sie größere Sanierungsmaßnahmen betreffe, die in Art und Volumen über die mit der 65-Prozent-Erneuerbaren-Vorgabe im GEG induzierten Heizungstausche hinausgingen. Auch würden die BEG-Einzelmaßnahmen – die den Heizungstausch mit Effizienzmaßnahmen wie Dämmung, Fenstertausch, Anlagentechnik unterstützten – weiter wie bisher gefördert.

Alternative: steuerliche Abschreibung

Aufrechterhalten bleibe laut BMWK alternativ die schon bestehende steuerliche Förderung im Einkommenssteuerrecht. Im Einkommenssteuergesetz (§35c EStG) sei verankert, dass energetische Sanierungsmaßnahmen, wie der Heizungstausch oder Dämmmaßnahmen für selbstnutzende Eigentümer steuerlich gefördert werden könnten.

Selbstnutzende Eigentümer könnten so 20 Prozent ihrer Investitionskosten direkt von der Einkommenssteuerlast abziehen. Hier werde aber auch noch über Erweiterungsoptionen der steuerlichen Förderung beraten, schreibt das BMWK in seiner zugehörigen Pressemeldung.

Foto: Doreen Brumme